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Auf dieser Seite werde ich Entscheidungen der Sozialgerichte nennen und auszugsweise wiedergeben, die mir besonders interessant und beachtenswert erscheinen.
Bei den hier genannten Entscheidungen handelt es sich selbstverständlich nur um eine kleine Auswahl. Ausserdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass gleiche oder ähnliche Sachverhalte von anderen Gerichten anders entschieden werden können, oder vielleicht auch bereits anders entschieden worden sind.
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Beratungshilfe
Bundesverfassungsgericht vom 11.05.2009, Az.: 1 BvR 1517/08
Das Bundesverfassungsgericht hat die Praxis vieler Amtsgerichte bei der Bewilligung von Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren im Zusammenhang mit dem SGB II für verfassungswidrig erklärt.
Vielerorts war es bisher üblich, dass Hilfesuchenden die Beratungshilfe für das Widerspruchsverfahren verwehrt wurde. Zur Begründung führten die Amtsgerichte an, dass es jedem Leistungsempfänger zuzumuten sei, das Widerspruchsverfahren ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen und, falls erforderlich, auf die Hilfe der - zur Beratung verpflichteten - Behörde, gegen die sich der Widerspruch richten soll, zurück zu greifen. Mit dieser Vorgehensweise wird das verfassungsmässige Recht auf effektiven Rechtsschutz, dem mittellosen Hilfesuchenden verweigert, was gegen Art. 3 Abs. 1 in Verb. mit Art. 20 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verstösst, so die Karlsruher Richter. Zu finden ist die Entscheidung im Volltext unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1571/08
Kautionsdarlehen
LSG Baden-Württemberg vom 06.09.2006, Az.: L 13 AS 3108/06 ER-B
Entscheidung: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 07.Juni 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab 24. Mai 2006 das Arbeitslosengeld II ohne Einbehaltung eines Betrages für die Rückzahllung des Mietkautionsdarlehens auszuzahlen.
Aus der Begründung: Diese Anrechnung, bei der es sich rechtstechnisch um eine Aufrechnung handelt, scheitert hier daran, dass das der Antragstellerin gewährte Mietkautionsdarlehen kein Darlehen im Sinn von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, mit dem ein von der Regelleistung umfasster unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt wird.
LSG Nordrhein Westfalen vom 21.08.2007, Az.: L 1 B 37/07 AS
Insbesondere § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II dürfte nicht als Ermächtigungsgrundlage für eine Aufrechnung in Betracht kommen, weil es sich bei einer Mietsicherheit nicht um einen Bedarf handelt, der von den Regelleistungen erfasst wird, sondern vielmehr um Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II
Hess. LSG vom 05.09.2009, Az.: L 6 AS 145/07 ER
3. Mietkautionsdarlehen sind tilgungsfrei zu gewähren, wenn das Einkommen des Leistungsempfängers einschliesslich der laufenden Grundsicherungsleistungen die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht übersteigt. Der Gesetzgeber hat insoweit keine mit § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw. § 43 Abs. 1 SGB II vergleichbare (Sonder-)Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen, so dass auf den Einbehalt von Tilgungsbeträgen die §§ 51 Abs. 1, 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 ZPO anzuwenden sind.
Kosten der Unterkunft
LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.11.2007, Az.: L 13 AS 125/07 ER
1. Eine Pauschalierung von Heizungskosten ist regelmässig unzulässig. Durchschnittswerte können nur ein Anhaltspunkt für die Frage sein, ob im konkreten Einzelfall möglicherweise Heizenergie verschwendet wird.
2. Für die Vorauszahlungsfestsetzung der örtlichen Energieversorgungsträger (hier: 189,-- Euro Gasabschlag) spricht zunächst die Vermutung der Angemessenheit.
3. Im Regelfall besteht für eine Begrenzung der Heizkosten des Eigenheims auf den Umfang, wie er in einer lediglich (kleineren) angemessenen Mietwohnung anfiele, kein sachlicher Grund.
BSG vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 36/08 R:
Leitsätze
1. Die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten ist im SGB 2 unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen.
2. Der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig.
3. Liegen die Heizkosten über einem aus einem bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel zu ermittelnden Grenzbetrag, so sind sie im Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten.
Auch eine unangemessen grosse Wohnfläche führt nicht zwangsläufig und automatisch zur Unangemessenheit der Heizkosten. Die Festlegung einer Bruttowarmmiete als Obergrenze der Angemessenheit ist unzulässig.
Pauschalabzug für Kosten der Warmwasserbereitung
BSG vom 27.02.2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R:
Die Kosten für die Warmwasserbereitung sind in der Regelleistung enthalten. Sofern die Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage erfolgt, dürfen hierfür Pauschalbeträge in Höhe des Betrages, der in der Regelleistung dafür vorgesehen ist, von den Heizkosten in Abzug gebracht werden.
Pauschalabzug für Warmwasserbereitung und Übernahme der KdU bei unwirksamer Staffelmiete
BSG vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 8/09:
Auch für die Zeit nach Wirksamwerden der EVS 2003 (01.01.2007) sind die Pauschalbeträge für den Abzug der Warmwasserbereitungskosten weiterhin, mit dem jeweiligen Prozentsatz der Regelleistungserhöhung fortzuschreiben. Die EVS 2003 hat zu keiner Regelleistungserhöhung geführt und damit auch nicht zu einer Veränderung einzelner Positionen der Regelleistung. In der Regelleistung von 359 Euro ist somit ein Betrag in Höhe von 6,47 Euro für die Warmwasserbereitung enthalten und nur dieser darf von den Heizkosten in Abzug gebracht werden. Für die prozentual abgeleiteten Regelleistungshöhen gelten entsprechend prozentual geringere Beträge
Hält der Leistungsträger eine Vereinbarung über eine Staffelmiete im Mietvertrag für unzulässig, berechtigt das nicht automatisch zur Reduzierung der berücksichtigten Unterkunftskosten. Vielmehr ist allenfalls das übliche Kostensenkungsverfahren einzuleiten, weil Unterkunftskosten, die auf zivilrechtlich unwirksamen Vereinbarungen beruhen, unangemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II sind. Dieses gilt selbst dann, wenn die Unterkunftskosten in ihrer Höhe an sich angemessen sind.
Jedoch ist, im Rahmen der Kostensenkung, der Leistungsempfänger umfassend über die Rechtsauffassung des Leistungsträgers und die befürwortete Vorgehensweise gegen den Vermieter, zu informieren.
Wohnraumbedarf bei Wohngemeinschaften
BSGvom 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 61/06 R
Wohnt ein Leistungsempfänger in einer Wohngemeinschaft, so ist für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten, bzw. der angemessenen Wohnfläche, allein auf den Leistungsempfänger abzustellen. Dieser hat demnach den gleichen Unterkunftsbedarf/Anspruch, als wenn er allein wohnen würde.
Kontoauszüge
BSG vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 45/07 R
Leitsätze:
1. Die Mitwirkungspflichten der §§ 60ff SGB 1 gelten auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
2. Leistungsempfänger nach dem SGB 2 sind verpflichtet, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.
3. Leistungsempfänger dürfen die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten (Parteizugehörigkeit, konfessionelles Bekenntnis etc) offengelegt werden müssten.
Leistungsausschluss bei Bafög oder BAB Berechtigung
Thüringer LSG vom 15.01.2007, Az.: L 7 AS 1130/06 ER
Ein Teilzeitstudium fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des BaföG und ist damit nicht dem Grunde nach förderungsfähig. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BaföG wird Ausbildungsförderung zwar für den Besuch von Hochschulen geleistet, was auch für ein Vollzeitstudium im Bereich des Sozialwesens gilt. Dem Grunde nach setzt die Ausbildungsförderung aber voraus, dass die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (vgl. § 2 Abs. 5 BaföG).
Anmerkung: Wegen der, dem Grunde nach nicht gegebenen Förderfähigkeit eines Teilzeitstudiums, besteht in diesem Fall voller ALG 2 Anspruch. Als Teilzeitstudium gilt ein Studium dann, wenn die wöchentliche Stundenzahl weniger als 20 beträgt.
Leistungsverweigerung/Antragsablehnung
BVerfG vom 02.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05
Bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit, muss die Behörde diese Zweifel so konkret darlegen, dass der Antragsteller sie auch ausräumen kann. Bei der Bedürftigkeitsprüfung ist immer nur auf die gegenwärtige Lage abzustellen. Nur aufgrund behördlicher Mutmassungen darf eine Leistung, die der Existenzsicherung dient, nicht verweigert werden. Die Gerichte haben sich schützend vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen.
Mietrecht - Keine fristlose Kündigung bei verspäteter Mietzahlung durch das JobCenter
Der Bundesgerichtshof hat am 21.10.2009 ein sehr mieterfreundliches Urteil gefällt, dass insbesondere auch ALG II Empfänger betrifft. Wird nämlich die Miete (was von der neuen Bundesregierung ja grundsätzlich so geplant ist) vom JobCenter direkt an den Vermieter gezahlt, so muss der Mieter sich verspätete Zahlungen nicht zurechnen lassen. Eine fristlose Kündigung ist demnach auch bei ständig verspäteten Zahlungen unzulässig.
Das Urteil ist im Volltext noch nicht veröffentlicht, weshalb hier zunächst nur auf die Pressemitteilung des BGH verwiesen wird, die Sie hier finden...
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