Einmalleistungen/Sonstige Leistungen
Gibt es zusätzlich zu Regelleistung und Unterkunftskosten noch weitere, einmalige Leistungen?
Der Grossteil der Einmalleistungen der früheren Sozialhilfe wurde, mit Einführung des SGB 2, abgeschafft. Dennoch gibt es auch heute noch den einen oder anderen Sonderbedarf, der - teils als Darlehen, teils als Zuschuss - zusätzlich zur Regelleistung erbracht wird.
Unabweisbarer Bedarf: Zumindest in der Theorie kann der Leistungsträger für alle denkbaren Bedarfe/Neuanschaffungen, die eigentlich in der Regelleistung enthalten sind, Darlehen gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass die geplante Anschaffung zwingend notwendig und unaufschiebbar ist und das der Bedarf nicht auf andere Weise, zum Beispiel aus vorhandenem Schonvermögen, gedeckt werden kann.
Derartige Darlehen sind mit monatlichen Raten in Höhe von bis zu 10% der Gesamtregelleistung der Bedarfsgemeinschaft zurück zu zahlen. Die Raten werden von den laufenden Leistungen einbehalten.
Nicht in der Regelleistung enthaltene Sonderbedarfe: In einer abschliessenden Aufzählung in § 23 Abs. 3 SGB 2 werden 3 "Sonderbedarfe" genannt, die - über die Regelleistung hinaus - vom Leistungsträger zu übernehmen sind:
Erstausstattung für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten
Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Diese Leistungen werden auch solchen Antragstellern gewährt, die keine laufenden Leistungen nach dem SGB 2 beziehen, den jeweiligen Bedarf gleichwohl aber nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Leistungen zu Nr. 1 und 2 können als Geld- oder Sachleistung erbracht werden. Die Festlegung von Pauschalen ist zulässig. Die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten sind in tatsächlicher Höhe, ohne Taschengeld, zu übernehmen.
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