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Schon seit Inkrafttreten des SGB II gab und gibt es immer wieder Diskussionen über die Verfassungsmässigkeit vieler Regelungen des SGB II. In einer ersten Entscheidung zu diesem neuen Gesetz hat das Bundesverfassungsgericht am 20. Dezember 2007 die Mischverwaltung der ARGEn für verfassungswidrig erklärt (Az.: 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04).
Die bisher wohl weitreichendste Entscheidung fällte das höchste deutsche Gericht jedoch am 09. Februar 2010. In diesem Urteil wurde die Berechnung der Regelleistungen des SGB II für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 31.12.2010 die Regelleistungen in einem sach- und realitätsgerechten sowie transparenten Verfahren neu zu berechnen. Gleichzeitig wurde der Anpassungsmechanismus der Regelleistungen anhand des aktuellen Rentenwertes für verfassungswidrig erklärt und die Einführung einer Härtefallregelung für laufende atypische Bedarfe verlangt. Weitere Informationen zu diesem wegweisenden Urteil finden Sie hier....
Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche weitere Fragestellungen im Geltungsbereich des SGB II, die zunehmend auch verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen. Die Entscheidung des BVerfG zu den Regelleistungen zeigt, dass der Weg vor das Verfassungsgericht durchaus erfolgreich sein kann. Auch wenn die gesamte Sozialgerichtsbarkeit in der vergangenen Jahren jegliche verfassungsrechtliche Argumentation regelrecht beiseite gefegt hat, sollten sich diejenigen, die sich in ihren Grundrechten verletzt fühlen, nicht beirren lassen und den Mut haben, die Instanzen zu durchlaufen und in letzter Konsequenz auch die Verfassungsbeschwerde nicht scheuen. Schliesslich hat das Bundessozialgericht bis zu letzt immer noch behauptet, die Regelleistungen für Erwachsene seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie falsch diese Auffassung war und ist, wissen wir nunmehr mit letzter Sicherheit.
In der nächsten Zeit werde ich diese Seiten dahingehend erweitern, dass ich mich ausführlich mit den verfassungsrechtlichen Fragestellungen des SGB II befassen und beispielhaft einige Themenkomplexe aufgreifen werden, die meines Erachtens einer verfassungsrechtlichen Überprüfung bedürfen. Im Einzelnen werden das sein: Die Anrechnung des Kindergeldes auf die Regelleistungen, die Unterstellung von Bedarfsgemeinschaften bei unverheirateten Paaren, die sogenannte Stiefkinderregelung, die Sonderregelungen für unter 25-jährige, die Sanktionen oder auch die verdachtsunabhängige Vorlage von Kontoauszügen.
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