Rechtsmittel

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Hier erhalten Sie einen Überblick, welche Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Behörden möglich sind

Widerspruch

Wann, wogegen und in welcher Form kann ich Widerspruch einlegen?

Der erste Schritt gegen einen fehlerhaften Bescheid ist der Widerspruch. Jeder Bescheid (Verwaltungsakt) ist zunächst mit einem Widerspruch angreifbar. Ein Verwaltungsakt ist in der Regel daran erkennbar, dass ein Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung enthält, in welcher Ihnen mitgeteilt, dass überhaupt, in welcher Frist und Form und bei welcher Behörde Widerspruch eingelegt werden kann. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Zustellung beim Leistungsempfänger) des Verwaltungsaktes, schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde, eingelegt werden. Der Widerspruch ist an die Behörde zu richten, die den angegriffenen Bescheid erlassen hat.

Zur Niederschrift heisst, dass Sie den Widerspruch auch mündlich einlegen können. Hierzu müssen Sie die Behörde aufsuchen und erklären, gegen welchen Bescheid Sie Widerspruch einlegen wollen. Die Behörde muss von dem Gespräch ein entsprechendes Protokoll anfertigen, von dem Sie sich eine Abschrift aushändigen lassen sollten.

Theoretisch muss ein Widerspruch nicht begründet werden, sondern die Behörde hat den gesamten Bescheid nochmals auf Richtigkeit zu überprüfen. Allerdings erhöhen Sie die Chancen des Widerspruchs deutlich, wenn Sie genau zum Ausdruck bringen, wogegen sich der Widerspruch richtet und warum Sie der Meinung sind, dass die angefochtene Entscheidung falsch ist.

Was geschieht nun mit meinem Widerspruch?

Im ersten Schritt wird der angefochtene Bescheid von der Stelle, üblicherweise sogar vom gleichen Sachbearbeiter, die den Bescheid erlassen hat, nochmals auf Richtigkeit überprüft. Offensichtliche und versehentliche Fehler werden auf diese Weise meistens sehr schnell korrigiert. In diesem Fall ergeht ein Abhilfebescheid meist schon innerhalb weniger Tage. Wenn auf diesem Wege dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen wird, ist das Widerspruchsverfahren damit erledigt.

Wird an dieser Stelle kein Fehler festgestellt, oder kann dem Widerspruch nur teilweise abgeholfen werden, wird der Widerspruch an die Widerspruchsstelle weitergeleitet. Hierüber sollten Sie informiert werden.

In der Widerspruchsstelle wird der angegriffene Bescheid dann noch mal von hausinternen Verwaltungsjuristen auf Richtigkeit überprüft. Von dort wird dann ein Widerspruchsbescheid erstellt. Auch hierbei kann es passieren, dass dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, oder aber dieser vollständig zurück gewiesen wird. Wird der Widerspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen, so ist die Entscheidung ausführlich zu begründen.

Wie lange dauert vom Widerspruch bis zum Widerspruchsbescheid?

Die Bearbeitungsdauer hängt natürlich zum einen davon ab, wie kompliziert der zu prüfende Sachverhalt ist, zum zweiten aber auch davon, wie viele Widersprüche der einzelne Widerspruchssachbearbeiter zu erledigen hat. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass die Bearbeitung etliche Monate in Anspruch nimmt.

Nach § 88 SGG hat die Behörde über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, sofern nicht schwerwiegende Gründe für die Bearbeitungsverzögerung vorliegen.Nach Ablauf dieser 3-Monats-Frist besteht die Möglichkeit, beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage einzureichen.

In der Praxis hat es sich als sehr effektiv erwiesen, kurz vor Ablauf der 3-Monats-Frist der Behörde schriftlich eine letzte Bearbeitungsfrist zu setzen und in diesem Schreiben die Untätigkeitsklage anzukündigen. Regelmässig geht der Widerspruchsbescheid dann fristgerecht ein.


Überprüfungsantrag

Was ist ein Überprüfungsantrag und wann kann ich den stellen?

Im Endeffekt ist ein Überprüfungsantrag eigentlich so etwas wie ein verspäteter Widerspruch. Haben Sie die Widerspruchsfrist versäumt und ist der Bescheid deshalb bestandskräftig geworden, z.B. weil Ihnen die Fehlerhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Bescheides zunächst gar nicht bekannt war, können Sie jederzeit einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.

Genau wie beim Widerspruch empfiehlt es sich auch beim Überprüfungsantrag, anzugeben welchen Teil des angegriffenen Bescheides Sie für fehlerhaft halten und womit das zu begründen ist. Wenn Sie mehrere Bescheide wegen des gleichen Sachverhaltes überprüfen lassen wollen, empfiehlt es sich, jeden einzelnen Bescheid konkret zu benennen. Überprüfungsanträge sind bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich, wobei ein, im Laufe eines Kalenderjahres gestellter, Überprüfungsantrag so wirkt, als wenn dieser am 01. Januar des laufenden Jahres gestellt wurde. So können sie beispielsweise noch bis zum 31.12.2010 Überprüfungsanträge für Bescheide zurück bis zum 01.01.2006 stellen.

Wo muss ich den Überprüfungsantrag stellen und wie läuft die Bearbeitung ab?

Auch der Überprüfungsantrag ist an die Stelle zu richten, die die zu überprüfenden Bescheide erlassen hat.

Genau wie beim Widerspruch wird auch hier die erste Überprüfung durch die zuständige Abteilung vorgenommen. Danach wird der Antrag wiederum an die Widerspruchsstelle weitergeleitet und dort abschliessend bearbeitet. Es folgt ein Bescheid, der wieder begründet werden muss. Gegen diesen Bescheid ist ggf. der Widerspruch möglich (siehe oben).

Wie lange dauert die Bearbeitung des Überprüfungsantrages?

In aller Regel noch mal deutlich länger als beim Widerspruch. Das liegt zum Teil auch daran, dass der Gesetzgeber für die Bearbeitung eines Antrages einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten einräumt. Nach Ablauf dieser sechs Monate kann wiederum Untätigkeitsklage erhoben werden.


Einstweiliger Rechtsschutz - Das sozialgerichtliche Eilverfahren

Die einstweilige Anordnung

Wem das Widerspruchsverfahren zu lange dauert, der kann - parallel zum Widerspruch - beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen. Hierbei handelt es sich um eine gerichtliche Verfügung, mit der die Behörde - falls dem Antrag stattgegeben wird - vorläufig zu einem bestimmten Handeln, meistens der Zahlung bisher abgelehnter Leistungen, verpflichtet wird. Ein erfolgreich durchgeführtes Eilverfahren bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Antragsteller auch in einem späteren Hauptsacheverfahren Recht bekommt, weil im Eilverfahren die Sach- und Rechtslage vom Gericht nicht so umfangreich geprüft wird, wie im Klageverfahren.

Zwingende Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass

  1. ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird. Dass bedeutet, der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er einen Anspruch auf die geltend gemachte Leistung hat. An diese Glaubhaftmachung sind deutlich geringere Anforderungen zu stellen, wie an die Beweisführung im Hauptsacheverfahren.
  2. Auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Anordnungsgrund bedeutet, es muss eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegen. Der Antragsteller muss durch das Verhalten der Behörde in eine solche Notlage versetzt werden, dass ihm ein Abwarten des Widerspruchs- oder des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann.

Wird eine einstweilige Anordnung erlassen, ist dieses - unabhängig von eventuellen Rechtsmitteln - sofort vollstreckbar. Die Vollstreckung muss auch innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Anordnung erfolgen, da diese ansonsten verfällt.

Zu beachten ist, dass man auch eine einstweilige Anordnung nicht innerhalb weniger Tage erhält. Bearbeitungszeiten von um die zwei Monate sind auch hier eher die Regel, als die Ausnahme.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung!

Während mit der einstweiligen Anordnung die Behörde zu einem bestimmten Handeln, meist zur Zahlung bestimmter Leistungen, verpflichtet werden soll, ist dieses Verfahren darauf ausgerichtet, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage herzustellen.

Was das bedeutet, möchte ich an einem Beispiel deutlich machen:

Sie haben - im Rahmen eines Umzuges - die Übernahme der Mietkaution bei der zuständigen ARGE beantragt und dieser Antrag wurde bewilligt. Die Kautionsübernahme erfolgt jedoch immer nur als Darlehen. Allerdings ist dieses Darlehen zins- und tilgungsfrei zu gewähren.

Die ARGE bewilligt das Darlehen und zieht zukünftig monatliche Raten in Höhe von z.B. 50 Euro von Ihren Leistungen ab. Hiergegen legen Sie Widerspruch ein. Dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, was bedeutet, bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren werden die Raten dennoch einbehalten.

Hiergegen können Sie beim Sozialgericht eben den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen, damit dieser vorläufige Rateneinbehalt eingestellt wird. Die Voraussetzungen für diese gerichtliche Anordnung sind die gleichen, wie bei der einstweiligen Anordnung. Bitte beachten Sie: Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre in diesem Fall unzulässig und könnte vom Gericht zurück gewiesen werden.


Klage vor dem Sozialgericht

Mein Widerspruch wurde als unbegründet zurück gewiesen. Was kann ich jetzt noch tun?

Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid gibt es nur noch das Rechtsmittel der Klage.

Wichtig ist hierbei, dass sowohl die Klage, als auch das Eilverfahren, vor dem Sozialgericht für Sie kostenlos ist. Sie brauchen für das Verfahren auch nicht unbedingt einen Anwalt. Bei der Formulierung der Klage oder des Antrages auf einstweilige Anordnung sind die Rechtspfleger beim Sozialgericht behilflich.

Sollte Sie sich dennoch entscheiden, einen Rechtsanwalt hinzu zu ziehen, so werden Sie in aller Regel Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, so dass Sie auch Ihren Anwalt nicht bezahlen müssen. Allerdings kann Prozesskostenhilfe dann abgelehnt werden, wenn die Klage keine ausreichenden Erfolgsaussichten hat. Ihr Rechtsanwalt wird Sie auch hierzu entsprechend beraten und den notwendigen Antrag für Sie stellen.