Mitwirkungspflichten

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Mitwirkungspflichten

Welche Pflichten habe ich während des ALG 2 Bezuges?

Die Hauptpflicht aller erwerbsfähigen Hilfebedürftigen besteht darin, alles zu tun, um die Bedürftigkeit zu beenden oder zu reduzieren. Dazu gehört insbesondere die Aufnahme jeder zumutbaren Arbeit, aber auch die Teilnahme an Weiterbildungs- und/oder Eingliederungsmassnahmen.

Die konkreten Pflichten des Leistungsempfängers, aber auch die des Leistungsträgers sollen in einer sogenannten Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden. Bei der Eingliederungsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich - rechtlichen Vertrag. Die Leistungsträger verwenden hierfür in aller Regel vorgefertigte Textbausteine, und verweigern oftmals - zum Teil oder Androhung der Leistungseinstellung - jegliche Verhandlungen über den Vertragsinhalt. Sanktionen, also Leistungskürzungen, sind aber nur bei einer tatsächlichen Weigerung des Leistungsempfängers, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschliessen, zulässig. Allein in dem Versuch, eigene Wünsche und Vorstellungen in die Eingliederungsvereinbarung einzubringen, ist nach dem überwiegenden Tenor der Rechtsprechung jedoch keine Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu sehen.

Darüber hinaus ist der Antragsteller verpflichtet, sämtliche Unterlagen vorzulegen, die Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben können, um so seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Auch müssen sämtliche Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, und seien sie noch so geringfügig, umgehend mitgeteilt werden.

Muss ich auch Kontoauszüge für Zeiten vor dem ersten ALG 2 Antrag vorlegen?

Leider ja. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Leistungsträger auch die Vorlage von Kontoauszügen für einen zurückliegenden Zeitraum verlangen können, weil diese als Beweisurkunde für die Bedürftigkeit geeignet sind. Ein Zeitraum von drei Monaten wurde dabei jedenfalls nicht beanstandet.

Meines Erachtens steht diese Entscheidung des BSG allerdings im Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in welcher das BVerfG entschieden hat, dass bei der Prüfung der Bedürftigkeit ausschliesslich auf den Zeitraum der Antragstellung abzustellen ist. Da allerdings die Verweigerung der Vorlage von Kontoauszügen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, zu einer Ablehnung des ALG II Antrages führen wird, und ein Rechtsstreit bis zum BVerfG mehrere Jahre dauert, muss jeder Antragsteller für sich alleine entscheiden, ob er Kontoauszüge vorlegt, oder sich auf diesen Rechtsstreit einlässt.

Ausführliche datenschutzrechtliche Informationen zur Vorlage und zum kopieren von Kontoauszügen, in denen die obige BSG-Entscheidung bereits berücksichtigt ist, finden Sie auf der Website des Datenschutzzentrums Schleswig Holstein.