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Mehrbedarfe
Gibt es besondere Situationen, in denen dem Leistungsempfänger ein höherer Bedarf/eine höhere Leistung zugestanden wird?
Ja. § 21 SGB II regelt die Situationen, in denen zusätzliche Leistungen zur Regelleistung gewährt werden. Im Einzelnen sind das:
Mehrbedarf bei Schwangerschaft: Ab der 13.ten Schwangerschaftswoche erhalten werdende Mütter, zusätzlich zur Regelleistung, einen Zuschlag in Höhe von 17% der an sie gezahlten Regelleistung.
Mehrbedarf für Alleinerziehende: Wer mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebt und alleine die Verantwortung für die Erziehung und Pflege der Kinder übernimmt, erhält - je nach Anzahl und Alter der Kinder - einen Zuschlag von 12 bis max. 60% der an ihn gezahlten Regelleistung.
Mehrbedarf bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Erwerbsfähige, behinderte Menschen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 35% der an sie gezahlten Regelleistung.
Mehrbedarf wegen medizinisch notwendiger, kostenaufwändiger Ernährung: Wer aus medizinischen Gründen eine besonders kostenaufwändige Ernährung benötigt, erhält einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Dieser Mehrbedarf wird, in Abhängigkeit von der vorliegenden Erkrankung, als Pauschale erbracht.
Mit dem Thema Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, hat sich Rechtsanwalt Steffan Schwerin aus Jena auseinander gesetzt. Seinen Beitrag lesen Sie hier....
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