Leistungsverweigerung

[Das Regelsatzurteil] [Wer hat Anspruch] [Bedarfsgemeinschaft] [Bedürftigkeit] [Beistand] [Lebenspartnerschaft] [Einkommensanrechnung] [Sonstige Leistungen] [Erwerbsfähigkeit] [Mehrbedarfe] [Kosten der Unterkunft] [Mitwirkungspflichten] [Schulden] [Umzug/Umzugskosten] [Haushaltsgemeinschaft] [Hartz IV und PKV] [Hartz IV und PKV  II] [Kostenaufwändige Ernährung] [Umzugskosten] [Beratungshilfe] [Kautionsdarlehen] [Kosten der Unterkunft] [Kontoauszüge] [Leistungsausschluss bei Studium] [Leistungsverweigerung] [Mietrecht]

Leistungsverweigerung/Antragsablehnung

BVerfG vom 02.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05

Bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit, muss die Behörde diese Zweifel so konkret darlegen, dass der Antragsteller sie auch ausräumen kann. Bei der Bedürftigkeitsprüfung ist immer nur auf die gegenwärtige Lage abzustellen. Nur aufgrund behördlicher Mutmassungen darf eine Leistung, die der Existenzsicherung dient, nicht verweigert werden. Die Gerichte haben sich schützend vor die Grundrechte des Einzelnen stellen.