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Eheähnliche Gemeinschaft/Einstandsgemeinschaft
Wann geht der Leistungsträger, bei unverheirateten Paaren, davon aus, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt?
Per Gesetz wird die Einstandsgemeinschaft vermutet, wenn ein Paar länger als ein Jahr zusammen wohnt, oder mit einem gemeinsamen Kind zusammen wohnt, oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt, oder beide Partner befugt sind, über Einkommen und Vermögen des jeweils anderen zu verfügen. Zu beachten ist das Wort "oder", was bedeutet, dass das Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen ausreicht, um die Einstandsgemeinschaft zu vermuten.
Kann die Einstandsgemeinschaft widerlegt werden?
Ja. Grundsätzlich gilt: Im ersten Jahr des Zusammenlebens muss der Leistungsträger den Nachweis erbringen, dass tatsächlich eine Einstandgemeinschaft besteht. Nach Ablauf eines Jahres tritt eine Beweislastumkehr ein, so dass der Leistungsempfänger eben den Gegenbeweis führen muss.
Für diesen Gegenbeweis ist es sinnvoll, von Anfang an darauf zu achten, dass keinerlei gemeinsame Verträge oder gemeinsame Konten existieren und keine gegenseitigen Kontovollmachten erteilt werden. In der Rechtssprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, dass nach drei Jahren des Zusammenlebens immer von einer Einstandsgemeinschaft auszugehen ist.
Problem: Oftmals unterstellt der Leistungsträger von Anfang an eine Bedarfsgemeinschaft, obwohl ein Paar gerade erst zusammengezogen ist und auch keine minderjährigen Kinder hat. Das gilt besonders dann, wenn einer der beiden Partner erwerbstätig ist und keinen eigenen Leistungsanspruch hat. Von diesem Partner werden dann oftmals Unterlagen zu Einkommen und Vermögen verlangt, ohne die angeblich der Leistungsanspruch des ALG II beziehenden Partners nicht festgestellt werden kann. Nicht selten wird mit der Einstellung der Leistungen gedroht, wenn die Unterlagen des Partners nicht vorgelegt werden.
Zu beachten ist dabei folgendes:
Der ALG II beziehende Partner hat üblicherweise keinen Zugriff auf die geforderten Unterlagen des Partners und auch keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Partner diese aushändigt. Aus diesem Grund ist er schon aus tatsächlichen Gründen gar nicht in der Lage, die geforderten Unterlagen vorzuleben.
Der erwerbstätige Partner ist gegenüber der Behörde zu keinerlei Auskünften verpflichtet, solange er selber keine Leistungen begehrt. Für die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen an einen Nichtleistungsempfänger gibt es keinerlei Rechtsgrundlage.
Werden die Unterlagen dennoch freiwillig vorgelegt, wird die Behörde diese freiwillige Mitwirkung dahingehend auslegen, dass offensichtlich doch der Wille besteht, gegenseitig füreinander einzustehen und deshalb von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen.
All diese Vorgehensweisen sind rechtswidrig!
Gerne führen die ARGEn in diesen Fällen auch unangekündigte Hausbesuche durch, um so den Nachweis des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft zu erbringen. Auch hierbei wird der Leistungsempfänger oftmals, durch Androhung der Leistungseinstellung, genötigt diesen Hausbesuch zu dulden. Auch diese Vorgehensweise ist rechtswidrig!
Mehr zum Thema Hausbesuche, wann diese überhaupt nur zulässig sind und wie diese abzulaufen haben, finden Sie auf der Seite “Hausbesuche”.
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