Kosten der Unterkunft

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Kosten der Unterkunft/Nebenkosten/Heizkosten

LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.11.2007, Az.: L 13 AS 125/07 ER

  1. Eine Pauschalierung von Heizungskosten ist regelmässig unzulässig. Durchschnittswerte können nur ein Anhaltspunkt für die Frage sein, ob im konkreten Einzelfall möglicherweise Heizenergie verschwendet wird.
  2. Für die Vorauszahlungsfestsetzung des örtlichen Enerversorgungsträgers (hier: 189,-- Euro Gasabschlag) spricht zunächst die Vermutung der Angemessenheit.
  3. Im Regelfall besteht für eine Begrenzung der Heizkosten des Eigenheims auf den Umfang, wie er in einer lediglich kleineren angemessenen Mietwohnung anfiele, kein sachlicher Grund.


BSG vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 36/08 R:

Leitsätze

  1. Die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten ist im SGB 2 unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen.
  2. Der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret - individuell geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig.
  3. Liegen die Heizkosten über einem aus einem bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel zu ermittelnden Grenzbetrag, so sind sie im Regelfall nicht mehr als an gemessen zu betrachten.

Auch eine unangemessen grosse Wohnfläche führt nicht zwangsläufig und automatisch zur Unangemessenheit der Heizkosten. Die Festlegung einer Bruttowarmmiete als Obergrenze der Angemessenheit ist unzulässig.


Pauschalabzug für die Kosten der Warmwasserbereitung

BSG vom 27.02.2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R:

Die Kosten für die Warmwasserbereitung sind in der Regelleistung enthalten. Sofern die Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage erfolgt, dürfen hierfür Pauschalbeträge in Höhe des Betrages, der in der Regelleistung dafür vorgesehen ist, von den Heizkosten in Abzug gebracht werden.

In der Regelleistung von 345 Euro sind insgesamt 20,74 Euro für Haushaltsenergie enthalten. Davon entfallen 30%, also 6,22 Euro auf die Warmwasserbereitung. Nur dieser Betrag darf deshalb von den Heizkosten in Abzug gebracht werden. Ein Abzug beispielsweise in Höhe von 18% der Heizkosten ist unzulässig.

Werden allerdings die tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung konkret erfasst, so sind diese tatsächlichen Kosten in Abzug zu bringen. Es obliegt in diesem Fall allein dem Hilfebedürftigen, mit dem zur Verfügung stehenden Betrag auszukommen, oder durch Einsparungen bei anderen Regelleistungspositionen, höhere Beträge zu decken.

 

Pauschalabzug für Warmwasserbereitung und Übernahme der KdU bei unwirksamer Staffelmiete

BSG vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 8/09:

Auch für die Zeit nach Wirksamwerden der EVS 2003 (01.01.2007) sind die Pauschalbeträge für den Abzug der Warmwasserbereitungskosten weiterhin, mit dem jeweiligen Prozentsatz der Regelleistungserhöhung fortzuschreiben. Die EVS 2003 hat zu keiner Regelleistungserhöhung geführt und damit auch nicht zu einer Veränderung einzelner Positionen der Regelleistung. In der Regelleistung von 359 Euro ist somit ein Betrag in Höhe von 6,47 Euro für die Warmwasserbereitung enthalten und nur dieser darf von den Heizkosten in Abzug gebracht werden. Für die prozentual abgeleiteten Regelleistungshöhen gelten entsprechend prozentual geringere Beträge.

Hält der Leistungsträger eine Vereinbarung über eine Staffelmiete im Mietvertrag für unzulässig, berechtigt das nicht automatisch zur Reduzierung der berücksichtigten Unterkunftskosten. Vielmehr ist allenfalls das übliche Kostensenkungsverfahren einzuleiten, weil Unterkunftskosten, die auf zivilrechtlich unwirksamen Vereinbarungen beruhen, unangemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II sind. Dieses gilt selbst dann, wenn die Unterkunftskosten in ihrer Höhe an sich angemessen sind.

Jedoch ist, im Rahmen der Kostensenkung, der Leistungsempfänger umfassend über die Rechtsauffassung des Leistungsträgers und die befürwortete Vorgehensweise gegen den Vermieter, zu informieren.


Wohnraumbedarf bei Wohngemeinschaften

BSGvom 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 61/06 R

Wohnt ein Leistungsempfänger in einer Wohngemeinschaft, so ist für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten, bzw. der angemessenen Wohnfläche, allein auf den Leistungsempfänger abzustellen. Dieser hat demnach den gleichen Unterkunftsbedarf/Anspruch, als wenn er allein wohnen würde.