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Miete/Kosten der Unterkunft
Wird die Miete zusätzlich zur Regelleistung übernommen?
Ja. Die Miete, oder besser die Kosten der Unterkunft, werden zusätzlich zur Regelleistung in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern diese angemessen sind.
Wie gross und wie teuer darf eine Wohnung sein?
Die Angemessenheitsgrenzen werden, regional sehr unterschiedlich, von den kommunalen Leistungsträgern festgelegt. Die Wohnungsgrössen richten sich dabei nach den länderspezifischen Regelungen des sozialen Wohnungsbaus. Als grober Richtwert gelten dabei 45 bis 50 qm für eine Person plus weiterer 10 bis 15 qm für jede weitere Person.
Allerdings ist die Wohnungsgrösse allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend sind letztendlich die tatsächlichen Kosten in Form der Kaltmiete. Diese wird in regional sehr unterschiedlicher Höhe als angemessen festgelegt. Darüber hinaus werden die Heiz- und Betriebskosten in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern diese angemessen sind. Unangemessene Heiz- und Betriebskosten müssen allerdings vom jeweiligen Leistungsträger nachgewiesen werden, bevor Kürzungen zulässig sind. Der Verweis auf Pauschalen oder Durchschnittswerte ist dabei unzulässig.
Werden auch Heiz- und Nebenkostennachzahlungen übernommen, bzw. werden entsprechende Erstattungen auf die Leistungen angerechnet?
Erstattungen aus Heiz- oder Nebenkostenabrechnungen werden in voller Höhe auf das ALG 2 angerechnet, sofern zuvor auch die Vorauszahlungen in voller Höhe von der Behörde übernommen wurden.
Nachzahlungen sind dementsprechend ebenfalls zu übernehmen. Dieses ergibt sich allein daraus, das Heiz- und Nebenkosten nicht pauschaliert werden dürfen und in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind, sofern die Behörde dem Leistungsempfänger kein unangemessenes Verhalten nachweist.
Werden die Unterkunftskosten auch bei Untermiete übernommen?
Auch bei Untermiete sind die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, sofern diese angemessen sind.
Obwohl es inzwischen zahlreiche Urteile, auch des Bundessozialgerichts, zu den Kosten der Unterkunft, insbesondere dazu, wie die Angemessenheitsgrenzen zu ermitteln sind, gibt, ist dieser Themenkomplex nach wie vor der häufigste Anlass für Klagen vor den Sozialgerichten. Ursache dafür ist, dass die Urteile von den Behörden sehr zögerlich oder gar nicht umgesetzt werden. So gibt es beispielsweise nach wie vor zahlreiche Leistungsträger, die eine Pauschalierung der Heiz- und Betriebskosten vornehmen, obwohl längst eindeutig geklärt ist, dass diese Praxis unzulässig ist. Nicht vollständig berücksichtigte Unterkunftskosten sollten deshalb immer Anlass sein, den Bewilligungsbescheid einer genauen Prüfung zu unterziehen, bzw. unterziehen zu lassen.
Ich habe Mietschulden und der Vermieter hat den Mietvertrag fristlos gekündigt. Gibt es Hilfe?
Wenn nach dem SGB II auch Unterkunftskosten übernommen werden, können auch Mietschulden übernommen werden, sofern dieses zur Vermeidung von Obdachlosigkeit erforderlich ist. Erforderlich ist die Übernahme regelmässig dann, wenn der Vermieter bereits das Mietverhältnis gekündigt, oder die Kündigung konkret angedroht hat, die Kündigung aber durch Ausgleich der Schulden noch abgewendet werden kann. In der Rechtsprechung wird die Notwendigkeit allerdings überwiegend nur dann gesehen, wenn der Erhalt der Wohnung schützenswert ist, was nur dann angenommen wird, wenn die Kosten der Unterkunft angemessen sind. Die Übernahme der Mietschulden erfolgt als Darlehen.
Meine persönliche Meinung: Eine ratenweise Tilgung dieses Darlehens aus den laufenden Leistungen kann nicht verlangt werden, weil § 22 Abs. 5 SGB II, der massgebend für die Darlehensgewährung ist, dafür keine Rechtsgrundlage enthält.
Werden Stromnachzahlungen übernommen, wenn der Stromanbieter die Versorgungseinstellung angedroht oder tatsächlich vorgenommen hat?
Die Einstellung der Stromversorgung ist eine, mit der Wohnungslosigkeit vergleichbare, Notlage. Deshalb gilt für die Übernahme von Stromschulden das gleiche, wie für die Übernahme von Mietschulden.
Die ARGE bzw. die Optionskommune wird in den meisten Fällen zunächst darauf verweisen, eine Ratenzahlung mit dem Versorgungsunternehmen zu vereinbaren. Erst wenn dieses nicht möglich ist, wird eine Kostenübernahme - ebenfalls als Darlehen - erfolgen.
Bezüglich der Tilgung gilt ebenfalls das gleiche wie für die Mietschulden.
Wird allerdings die Übernahme einer Stromnachzahlung praktisch direkt nach Erhalt der Jahresrechnung, auf jeden Fall aber vor einer drohenden Versorgungseinstellung, beantragt, kommt für die Übernahme durch die ARGE nur § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Darlehen, die auf dieser Basis bewilligt werden, sind mit bis zu 10% der Gesamtregelleistung der Bedarfsgemeinschaft zu tilgen.
Ich wohne in einem eigenen Haus. Muss ich dieses, wenn ich ALG 2 beantrage, verkaufen?
In der Regel nein. Ein selbstbewohntes Eigenheim muss nur dann verkauft werden, wenn es unangemessen gross oder luxuriös ist. Bezüglich der angemessenen Wohnfläche gelten grosszügigere Regelungen, als bei Mietwohnungen. So gilt bei Wohneigentum für eine alleinstehende Person, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, eine Wohnfläche von 80 qm noch als angemessen.
Fraglich ist allerdings aus finanziellen Gründen, ob ein Wohneigentum während des ALG 2 Bezuges aufrecht erhalten werden kann. Diese Frage stellt sich deshalb, weil zwar die Schuldzinsen und die Betriebs- und Heizkosten, nicht aber die Tilgungsraten bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden.
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