Hartz IV und PKV

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Privat versicherte Hartz IV Empfänger - Opfer mangelnder Konsens- fähigkeit der Regierungskoalition

Mittlerweile treten immer mehr SGB II - Fälle auf, wo die Betroffenen Opfer einer völlig verunglückten gesetzlichen Regelung der Gesundheitsstrukturreform für Privatversicherte sind.

Weitgehend unbemerkt ist am 01.01.2009 eine Gesetzesänderung mit weitreichenden finanziellen Folgen für Hartz IV - Bezieher, die unmittelbar vorher privat versichert waren, in Kraft getreten. Nach dem neuen § 5 Abs. 5 a SGB V, der bereits in den Gesetzesberatungen 2007 zum Gesundheitsreformgesetz Gegenstand heftigen Streits war, ist dieser Personenkreis nicht mehr, wie die meisten Hartz IV - Leistungsempfänger, gesetzlich krankenversichert.

Es ist gesetzlich angedacht, dass er in den neuen Basistarif gemäss § 12 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) wechselt. Dieser kostet in der Regel den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung, z. Zt. Ca. 570 Euro. Nach dieser Vorschrift wird für Hartz IV - Bezieher dieser zwangsweise zu Lasten der PKV halbiert.

So führte auch jüngst das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 10.6.2009, 1 BvR 706/08 aus, dass die in § 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6 VAG vorgesehenen Beitragsbegrenzungen bei Hilfebedürftigkeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Sie seien nach der Einführung von Versicherungspflicht und Kontrahierungszwang in der privaten Krankenversicherung sogar unerlässlich, um für Personen, die sich aus wirtschaftlichen Gründen die Normaltarife nicht leisten können, dennoch eine private Krankenversicherung zu ermöglichen.

Nach der besagten Regelung wird der restliche Fehlbetrag, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann, d.h. der Personenkreis ohne den Beitrag nicht hilfebedürftig wäre, insoweit von den SGB II - Trägern übernommen werden. Dies gilt aber nicht, wenn der Betroffene auch ohne die Beiträge hilfsbedürftig ist. In diesem Fall tragen die Jobcenter und ARGEn jedoch nach Satz 5 der Vorschrift nur den Höchstbetrag für SGB II - Bezieher von z. Zt. 129,54 Euro. Es verbleibt eine Lücke von mindestens 155 € zzgl. Pflegeversicherung für die niemand zuständig ist und vom Regelsatz von derzeit 359 Euro zu zahlen ist, wenn kein Zusatzeinkommen (Aufstocker) vorhanden ist, von dem der Betrag abgesetzt werden kann, was bei alleinerziehenden Müttern und Kranken oft der Fall ist. Hier wurde dieser Personenkreis einfach sehenden Auges ihrem Schicksal, genauer gesagt, dem Gerichtsvollzieher der privaten Krankenversicherer überlassen. Die Brisanz dieses Themas zeigt sich daran, dass der Bundesrat bereits Ende April an die Bundesregierung appellierte, diesen, so wörtlich "unzumutbaren Zustand" zu beenden (BT Drucksache 16/12677). Die Bundesregierung sicherte Prüfung dieses "Problems" zu, doch ist bis heute kein Ergebnis abzusehen.

Die Folge ist, dass der Basistarif nach Ansicht der PKV aufgrund des Zahlungsverzuges ruht, wobei der Gesetzgeber dann in § 193 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) nur einen Notversicherungsschutz für Akuterkrankungen anordnet. Merkwürdigerweise ist in Abs. 5 angeordnet, dass das Ruhen endet, sobald Hilfebedürftigkeit i.S. des SGB II oder XII eintritt .Hier kritisiert der Bundesrat massiv zu Recht, dass nicht klar geregelt sei, was gelte, wenn die Hilfebedürftigkeit schon von Anfang an bestanden hat und zum Ruhen geführt hat. Für die Privatversicherer ist die Auslegung verständlicherweise klar.

Diese müssen mangels Kündigungsrecht durch das neue Versicherungsvertragsgesetz dadurch faktisch kostenlos versichern, was diese sich nicht bieten lassen. Die privaten Krankenversicherer leiten konsequent wegen des Beitragsrückstandes das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung ein. Hier entstehen gravierende Folgekosten. Auch gewähren Sie entgegen den Beteuerungen des Ministeriums nur noch den erwähnten "Notversicherungsschutz". Dann kommt der Gerichtsvollzieher und es droht gar der "Offenbarungseid". Das Problem ist im zuständigen Ministerium und der Bundesregierung bestens bekannt, wobei man nach der Wahl Abhilfe prüft. Nach den Äusserungen der CDU/CSU im Ausschuss für Arbeit und Soziales sei das Problem jedenfalls nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern der örtlichen Sozialleistungsträger zu lösen.

Es ist skandalös, dass die ungelösten Probleme mit den Privatversicherern in Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen wehrlose Hartz IV - Betroffene, oftmals alleinerziehende Mütter, verlagert werden.

Die Lösung dieser widersprüchlichen Gesetzeslage kann derzeit wohl nur darin liegen, dass die Jobcenter und Sozialämter durch eine komplette Streichung des § 12 Abs. 1 c Satz 5 VAG die nicht gedeckten Kosten übernehmen müssen. Dies ist schon allein vom Grundsatz des sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzips her geboten.

Es wird Betroffenen dringend empfohlen, gegen ablehnende Bescheide der Jobcenter und Sozialämter auf Beitragsübernahme Widerspruch einzulegen. So hat auch bekanntlich das Landessozialgericht Baden-Württemberg in den Beschlüssen vom 30. Juni und 8. Juli 2009; AZ: L 2 SO 2529/09 Er-B und L 7 SO 2453/09 ER-B entschieden, dass es dem Versicherten als schwächstem Glied in der Kette nicht zugemutet werden könne, die Folgen dieser gesetzgeberischen Unzulänglichkeit zu tragen und die Sozialleistungsträger zur Übernahme der Deckungslücke verpflichtet.

Mindestkrankenversicherung gehört nach dem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 zum Existenzminimum. Dies ist ein unabweisbarer Bedarf, der in verfassungskonformer Auslegung des § 23 Abs. 1 SGB II als sog. Nulldarlehen (Darlehen mit gleichzeitigem Erlass gem. § 44 SGB II) oder durch verfassungsgemässer Erweiterung der § 23 Abs. 3 SGB II als Zusatzaufwand zu gewähren ist.

Gez.

Rechtsanwalt Markus Klinder
Kardenstr. 45


45768 Marl-Polsum

www.ra-klinder.de

Aus aktuellem Anlass eine Anmerkung/Ergänzung zu obigem Beitrag

Das Sozialgericht Stuttgart hat in einem Beschluss vom 13.08.2009, im Wege der einstweiligen Anordnung, entschieden, dass die tatsächlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung einschliesslich der jährlichen Selbstbeteiligung, im Rahmen des SGB II - Leistungsbezuges zu übernehmen sind. (Az.: S 9 AS 5003/09 ER)