Einkommensanrechnung

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Einkommen/Einkommensanrechnung

Ich bin voll erwerbstätig, aber mein Verdienst reicht nicht aus. Kann ich trotzdem ALG 2 bekommen?

Ja. Anders als beim "herkömmlichen" Arbeitslosengeld ist die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt keine Leistungsvoraussetzung. Vielmehr können Sie auch dann (ergänzendes) Arbeitslosengeld 2 beziehen, wenn Sie Vollzeit erwerbstätig sind, Ihr Einkommen aber zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht.

Nutzen Sie die hier verlinkten Online-Rechner, um vorab zu prüfen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld und/oder Kinderzuschlag, oder aber auf ALG 2 haben. Beachten Sie bitte: ALG 2 ist eine nachrangige Leistung, dass heisst, wenn Sie mit Ihrem Einkommen plus Wohngeld und gegebenenfalls Kinderzuschlag, Ihren Bedarf decken können, sind diese Leistungen vorrangig zu beantragen. Ein Anspruch auf ALG 2 besteht dann nicht.

Wird mein Einkommen in voller Höhe angerechnet, oder gibt es Freibeträge?

Es gibt Freibeträge, welche nicht auf die Höhe der ALG 2 Leistungen angerechnet werden. Dabei ist allerdings zunächst nach der Art des Einkommens zu unterscheiden:

Erwerbseinkommen: Hierbei handelt es sich um Lohn oder Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung, oder um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.

Freibeträge aus Erwerbseinkommen werden - ausgehend vom  Bruttolohn - wie folgt berechnet:

Grundfreibetrag 100 Euro + 20% des Verdienstes zwischen 100 und 800 Euro + 10% des Verdienstes zwischen 800 und 1.200 Euro bei Alleinstehenden, bzw. 1.500 Euro für Hilfebedürftige, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben, oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben. Die höchstmöglichen Freibeträge sind also 280 bzw. 310 Euro. Bei einem Verdienst von beispielsweise 400 Euro bleiben 160 Euro anrechnungsfrei.

Übersteigen allerdings nachweisbar die Kosten, die allein durch die Ausübung der Tätigkeit entstehen, also z.B. Fahrkosten, Arbeitskleidung usw., den Grundfreibetrag von 100 Euro, so werden anstelle des Grundfreibetrage, die tatsächlichen Kosten berücksichtigt.

Der Freibetrag steht jeweils jedem erwerbstätigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu.

Sonstiges Einkommen: Das ist z.B. das Kindergeld oder Unterhalt, ALG I, Renten, aber auch einmalige Einnahmen, wie Steuererstattungen, Erbschaften oder Lotteriegewinne.

Auf sonstiges Einkommen finden die oben genannten Freibeträge keine Anwendung. Hier bleibt lediglich, für volljährige Leistungsempfänger, eine Pauschale in Höhe von 30 Euro monatlich für private Versicherungen anrechnungsfrei.