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Die Ablehnung von Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren mit Verweis auf die Beratungspflicht der Behörde ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat die Praxis vieler Amtsgerichte bei der Bewilligung von Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren im Zusammenhang mit dem SGB II für verfassungswidrig erklärt.
Vielerorts war es bisher üblich, dass Hilfesuchenden die Beratungshilfe für das Widerspruchsverfahren verwehrt wurde. Zur Begründung führten die Amtsgerichte an, dass es jedem Leistungsempfänger zuzumuten sei, das Widerspruchsverfahren ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen und, falls erforderlich, auf die Hilfe der - zur Beratung verpflichteten - Behörde, gegen die sich der Widerspruch richten soll, zurück zu greifen. Mit dieser Vorgehensweise wird das verfassungsmässige Recht auf effektiven Rechtsschutz, dem mittellosen Hilfesuchenden verweigert, was gegen Art. 3 Abs. 1 in Verb. mit Art. 20 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verstösst, so die Karlsruher Richter. Zu finden ist die Entscheidung im Volltext unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1517/08.
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