Beistand

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Beistand

Darf ich einen Zeugen zu Gesprächen bei der ARGE, oder bei anderen Behörden, mitnehmen?

Auch wenn die Behörden das oftmals nicht gerne sehen, eindeutig ja. Allerdings sollten Sie den Begriff Zeuge in diesem Zusammenhang absolut vermeiden. Dem Zeugen darf die Anwesenheit seitens der Behörde verwehrt werden, einem Beistand aber nicht. Darum sollten sollten Sie Ihren Begleiter auch als Beistand, unter Nennung des Namens, vorstellen.

Gemäss § 13 Abs. 4 SGB X, haben Sie das Recht, zu jedem Gespräch bei jeder Behörde, einen Beistand mitzunehmen. Diesem Beistand darf die Anwesenheit nicht verwehrt werden. Allerdings kann der Beistand, nach § 13 Abs. 6 SGB X, vom mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn er zu einem sachgemässen Vortrag nicht fähig ist. Die Zurückweisung hat schriftlich zu erfolgen.

Bei dem Beistand muss es sich nicht unbedingt um jemanden mit besonderem Sachverstand handeln, auch wenn das natürlich von Vorteil ist. Vorrangig soll die Aufgabe des Beistandes aber darin liegen, allein durch seine Anwesenheit, für eine ruhigere und sachlichere Gesprächsatmosphäre zu sorgen. Ausserdem soll der Beistand ein Gesprächsprotokoll führen. So können Sie sich auf das Gespräch konzentrieren und haben anschliessend einen Nachweis über das Gesprochene.

Wichtig: Alles was der Beistand sagt, gilt genau so, als wenn Sie es selber gesagt hätten, es sei denn, Sie stellen das sofort richtig. Am besten bestprechen Sie deshalb schon im Vorfeld mit dem Beistand, ob dieser sich am Gespräch beteiligen, oder nut Protokoll führen soll.