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Bei Ausbildung oder Studium ist ALG 2 grundsätzlich ausgeschlossen aber.....
Wer dem Grunde nach Anspruch auf Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hat, erhält kein ALG 2!
Dabei ist letztendlich unerheblich, ob Bafög/BAB tatsächlich gezahlt wird, oder - aus Gründen, die in der Person des Auszubildenden liegen - die Leistung abgelehnt wird. Gründe, die in der Person liegen, sind z.B. ein zu hohes eigenes, oder elterliches Einkommen oder Vermögen, ein nicht förderbares Zweitstudium oder ein verspäteter Fachrichtungswechsel.
Ausnahmen vom Leistungsausschluss
Ich bekomme kein Bafög, weil ich lediglich ein Teilzeitstudium absolviere. Kann ich ALG 2 beantragen?
In diesem Fall ja. Ein Studium, oder auch eine schulische Ausbildung ist nur dann mit Bafög förderbar, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt. Davon wird regelmässig nur dann ausgegangen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt.
Ein Studium oder schulische Ausbildung mit weniger als 20 Unterrichtsstunden pro Woche ist deshalb dem Grunde nach nicht mit Bafög förderbar. Nach einem Beschluss z.B. des Thüringer Landessozialgerichts vom 15.01.2007 Az.: L 7 AS 1130/06 ER, besteht in diesem Fall Anspruch auf ALG II.
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB 2 greift nur für den ausschliesslich ausbildungsbedingten Bedarf
Das heisst, sämtliche Bedarfe, die auch anfallen würden, wenn keine Ausbildung/Studium absolviert würde, und die ansonsten durch Leistungen des SGB 2 gedeckt wären, können auch an Auszubildende erbracht werden. Dieses gilt insbesondere für die Mehrbedarfe nach § 21 oder für die Einmalleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB 2.
Wer also zum Beispiel - aus Gründen, die mit der Ausbildung nichts zu tun haben - aus der elterlichen Wohnung auszieht, kann einen Anspruch auf die Erstausstattung mit Möbeln und Haushaltsgeräten haben.
Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft
Auszubildende, die Bafög oder BAB beziehen, erhalten mit ihrer Ausbildungsförderung auch einen Betrag zwischen 48 und 218 Euro (je nach Art der Ausbildung) für die Kosten der Unterkunft. Sofern die tatsächlichen Kosten der Unterkunft höher sind, als der in der Ausbildungsförderung enthaltene Betrag für Unterkunftskosten, kann nach § 22 Abs. 7 SGB der Differenzbetrag als Zuschuss zu den Unterkunftskosten übernommen werden.
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