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Die Suche nach einem fachlich kompetenten und engagierten Anwalt
Immer wieder werde ich gefragt, oder kann man in diversen Internetforen die Frage lesen: "Wie finde ich einen guten Anwalt, bzw. wer kann einen empfehlen"? Auch sind immer wieder besonders gute, mehr aber noch besonders schlechte Erfahrungen mit Anwälten und Probleme bei der Bewilligung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in den Foren zu lesen. Häufig liest man auch Hinweise in der Art, "Beratungshilfeschein brauchst Du gar nicht zu besorgen, das macht der Anwalt für Dich."
Ich versuche mal zusammenzufassen, wie man den richtigen Anwalt findet, wie man das Erstgespräch beim Anwalt vorbereitet und was zum Thema Beratungs- und Prozesskostenhilfe wichtig ist. Aufgrund der Ausgestaltung dieser Website beschränke ich mich dabei auch die Suche nach einem Anwalt im sozialrechtlichen Bereich, insbesondere im Bereich des SGB II/SGB XII. Ich hoffe, dass es mir nachgesehen wird, wenn ich der Einfachheit halber nur die männliche Form verwende.
1. Die Auswahl des Anwalts
Ich denke, nichts geht über persönliche Empfehlungen. Wenn jemand mit einem bestimmten Anwalt besonders gute Erfahrungen gemacht hat, dann sollte diese positive Erfahrung auch weitergegeben werden. Wichtig dabei ist allerdings, konkret zu sagen, auf welchem Rechtsgebiet diese guten Erfahrungen gemacht wurden, denn ein sehr guter Mietrechtsanwalt kann im Sozialrecht eine absolute Pfeife sein und selbst ein auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung herausragender Sozialrechtler muss noch lange nicht gut auf dem Gebiet des SGB II sein.
Wer einen guten Anwalt sucht, sollte sich also im ersten Schritt im Bekanntenkreis oder auch zum Beispiel in Internetforen nach solchen guten (oder auch schlechten) Erfahrungen umhören.
Gibt es keine Empfehlungen, muss man sich selber auf die Suche machen und diese Suche wird leider schnell zum Glücksspiel. Wenn man allerdings ein paar Dinge beachtet, sollte sich das Risiko in erträglichen Grenzen halten.
Im Internet gibt es diverse Anwaltssuchmaschinen, die genutzt werden können. Dort besteht üblicherweise die Möglichkeit, eine Vorauswahl nach Rechtsgebieten vorzunehmen. Achtung: Die Bezeichnung Fachanwalt (z.B.) für Sozialrecht, bedeutet, dass der betreffende Anwalt einen ergänzenden Lehrgang besucht und gewisse Mindesterfahrungen im Bereich des Sozialrechts hat. Allein das Sozialrecht ist aber ein sehr weites Feld, sodass auch der entsprechende Fachanwaltstitel keine Gewähr dafür bietet, das insbesondere das gerade maßgebliche Rechtsgebiet (z.B. SGB II) von dem Anwalt besonders kompetent bearbeitet wird. Insofern sollte man sich bei der Suche nicht unbedingt auch den Fachanwalt konzentrieren bzw. beschränken, sondern sich z.B. die Webseiten der entsprechenden Anwälte ansehen.
Klar, dort wird natürlich in erster Linie Eigenwerbung betrieben und man darf sicher nicht alles glauben, was dort steht. Aber, in den allermeisten Fällen wird zumindest dargestellt, in welchen Rechtsgebieten der Anwalt schwerpunktmäßig tätig ist. Und weil Spezialisierung heutzutage unerlässlich ist, sollten das nicht allzu viele sein. Ein Anwalt, der praktisch sämtliche Rechtsgebiete abdeckt, kann nicht in allen Gebieten gleich gut sein und es besteht ein nicht unwesentliches Risiko, dass ein solcher Anwalt sich nicht unbedingt sehr intensiv in die eigene Problematik einarbeitet. Ich denke, bei mehr als 5 Tätigkeits- und/oder Interessenschwerpunkten ist Vorsicht angesagt.
Darüber hinaus veröffentlichen einige Anwälte auf ihren Webseiten auch kurze Aufsätze zu bestimmten Themen. Hierdurch kann man sich ebenfalls einen kleinen Eindruck von der Kompetenz und der Einstellung des Anwalts verschaffen.
Zu guter Letzt gibt es das Anwaltsportal Frag-einen-Anwalt.
Dort hat man die Möglichkeit, sich die Antworten einzelner Anwälte zu bestimmten Rechtsgebieten anzuschauen und - selbst wenn man die Richtigkeit der Antworten nicht beurteilen kann - bekommt man doch zumindest einen recht guten Eindruck davon, wie ernst der antwortende Anwalt den Fragesteller nimmt und wie ausführlich und verständlich die Fragen beantwortet werden. Das lässt sicherlich auch Rückschlüsse auf die Arbeit vor Ort zu.
2. Die Vorbereitung des Erstgespräches
Wenn der der (hoffentlich richtige) Anwalt gefunden und ein Termin vereinbart ist, gilt es, das Erstgespräch gut vorzubereiten, damit dieses möglichst effektiv ist.
Es sind deshalb im Vorfeld folgende Überlegungen anzustellen:
a) Wo genau liegt mein (rechtliches) Problem? Wodurch fühle ich mich in meinen Rechten verletzt?
b) Welche Informationen und welche Unterlagen benötigt der Anwalt, um beurteilen zu können, ob ich oder der Gegner im Recht ist? Diese Unterlagen sollten gut sortiert mitgenommen werden?
Im Fall von ALG II - Mandaten sollten immer mindestens der aktuelle Bewilligungsbescheid einschließlich dazugehörender Änderungsbescheide mitgenommen werden. Besser ist es wohl sämtliche Bescheide chronologisch sortiert mitzunehmen. Ebenso wichtig ist Schriftwechsel, evtl. Gesprächsnotizen sowie eigene Notizen zu dem streitgegenständlichen Sachverhalt dabei zu haben.
c) Welches Ziel will ich, bzw. soll der Anwalt für mich mindestens erreichen und was wäre das Optimum? Wie dieses Ziel zu erreichen ist, ist dann im Gespräch mit dem Anwalt zu klären. Allerdings sollte sich der Mandant im Vorfeld auch darüber klar sein, ob er auch gewillt ist, ggf. gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
d) Vor dem Termin beim Anwalt beim örtlich zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein besorgen (dazu mehr unter 3.)!
e) Falls keine Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe bewilligt wird, sollte auch schon im Vorfeld überlegt werden, inwieweit man bereit und in der Lage ist, die Kosten des Anwalts selber zu tragen.
3. Beratungshilfe
Bei sozialrechtlichen Mandaten, insbesondere im Bereich des SGB II/SGB XII dürfte fast immer die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen.
Die Beratungshilfe deckt neben der bloßen anwaltlichen Beratung auch die anwaltliche Tätigkeit im außergerichtlichen Verfahren (außer im Strafrecht. Dort gibt es Beratungshilfe nur für die Beratung) ab. Der Anwalt darf von dem Mandanten dann maximal eine Eigengebühr in Höhe von 10,- € verlangen, auf die auch verzichtet werden kann. Gerade im Sozialrecht werden tatsächlich auch viele Anwälte auf diesen Eigenanteil verzichten.
Um Beratungshilfe in Anspruch nehmen zu können, ist vor dem Anwaltstermin beim örtlichen Amtsgericht ein Beratungshilfeschein zu besorgen. Diesen erhält man bei der Rechtsantragsstelle. Dort wird persönlich vorgesprochen und das rechtliche Problem geschildert, für welches Beratungshilfe begehrt wird. Entsprechende Unterlagen (z.B. der Bescheid des Jobcenters, der angegriffen werden soll) sind vorzulegen. Das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist vom Rechtspfleger zu prüfen. Hierfür sind der aktuelle Leistungsbescheid, Einkommensnachweise, Mietvertrag oder sonstiger Nachweis über die Höhe der zu zahlenden Miete sowie Kontoauszüge der letzten drei Monate und Nachweise über evtl. noch vorhandenes Vermögen (Sparbuch, Lebensversicherung, Bausparvertrag und ähnliches) vorzulegen. Ebenso ist unbedingt der gültige Personalausweis mitzunehmen.
Zu beachten ist, dass die Vermögensfreibeträge für die Bewilligung von Beratungshilfe deutlich geringer sind als die Freibeträge im SGB II.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird der Beratungshilfeschein üblicherweise direkt ausgestellt und dem Antragsteller ausgehändigt. Dieser ist dann beim Erstgespräch dem Anwalt vorzulegen.
Oftmals versuchen die Rechtspfleger beim Amtsgericht (genau wie die SB beim Jobcenter) Antragsteller abzuwimmeln und Beratungshilfe mit fadenscheinigen Begründungen zu verweigern. Die meisten dieser Gründe sind rechtlich nicht haltbar, was zwischenzeitlich schon wiederholt vom BVerfG so entschieden wurde. Weigert sich der Rechtspfleger einen Beratungshilfeschein auszustellen, solltet Ihr auf einer schriftlichen Ablehnung bestehen, gegen die dann das Rechtsmittel der Erinnerung gegeben ist. Hierüber entscheidet dann nicht mehr der Rechtspfleger, sondern der zuständige Richter.
Wird Beratungshilfe abgelehnt, sollte das gleich zu Beginn des Gespräches beim Anwalt (idealerweise schon vorher telefonisch) angesprochen werden um zu klären, auf welcher Basis dennoch eine anwaltliche Tätigkeit möglich ist.
Der Rechtsanwalt kann die Beratungshilfe auch nachträglich beantragen. Diese Möglichkeit sollte allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen, z.B. wenn Beratungshilfe abgelehnt wurde, in Anspruch genommen und im Vorfeld mit dem Anwalt so abgesprochen werden.
Ich möchte auch begründen, warum ich ausdrücklich darum bitte, zunächst selber zu versuchen, einen Beratungshilfeschein zu bekommen:
Eine "normale" Beratung beim Anwalt, die der Mandant selber zahlt, kostet - je nach Zeitaufwand - zwischen 50 und 190,- €. Damit ist einzig und allein die reine Beratung gezahlt.
Sobald der Anwalt in irgendeiner Art und Weise tätig wird, also z.B. die Gegenseite anschreibt, Widerspruch einlegt oder ähnliches, entstehen weitere Gebühren. Für ein durchschnittliches Widerspruchsverfahren im Bereich des SGB II würde der Anwalt normalerweise eine Geschäftsgebühr (Mittelgebühr) von 240,- € zzgl. 20,- € Kommunikationspauschale, insgesamt also 260,- € zzgl. UST abrechnen.
Im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Anwalt Pauschalgebühren. Für die einfache Beratung sind das 30,- €. Für die Beratung inkl. Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhält der Anwalt 70,- € zzgl. 14,- € Kommunikationspauschale, also 84,- € zzgl. MWST.
Für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhalt der Anwalt also im Rahmen der Beratungshilfe rund 170,- € weniger, als wenn die Tätigkeit direkt gegenüber dem Mandanten, oder gegenüber dem Jobcenter (bei erfolgreichem Widerspruch) abrechnen würde.
Aber, nicht nur dass die Bezahlung mit Beratungshilfe sowieso schon deutlich schlechter ist, erhöht sich auch noch der Arbeitsaufwand des Anwalts durch die nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe ganz erheblich. So nimmt eine Abrechnung mit Beratungshilfeschein ca. 10 Minuten in Anspruch, während eine Abrechnung mit nachträglicher Beantragung von Beratungshilfe rund 45 Minuten in Anspruch nimmt. Abgesehen davon, dass sehr häufig auch noch dem Mandanten hinterhergerannt werden muss, um überhaupt die notwendigen Unterlagen zu bekommen.
Wenn vereinbart ist, dass der Anwalt die Beratungshilfe beantragt, dann sind hierfür die selben Unterlagen erforderlich, als wenn der Mandant die Beratungshilfe selber beantragt (siehe oben). Diese sollten dann unbedingt zum Erstgespräch beim Anwalt mitgenommen werden.
4. Prozesskostenhilfe
Während die Beratungshilfe ausschließlich für das außergerichtliche Verfahren greift, gibt es im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH).
Während die wirtschaftlichen Voraussetzungen mit denen bei der Beratungshilfe identisch sind, kommt bei der PKH hinzu, dass diese nur gewährt wird, wenn die Klage nicht mutwillig ist und ihr nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht fehlt. Aufgrund dieser Voraussetzung ist es auch für einen Anwalt praktisch unmöglich, mit Sicherheit vorherzusagen, ob PKH bewilligt wird oder nicht. Der Anwalt kann nur seine persönliche Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abgeben, die natürlich nicht mit der des Gerichts übereinstimmen muss.
Wird also PKH abgelehnt, wird der Anwalt seine Gebühren dem Mandanten direkt in Rechnung stellen. Auch darüber sollte man sich vorher im Klaren sein und ggf. von Anfang an versuchen, irgendwelche Vereinbarungen mit dem Anwalt für diesen Fall zu treffen.
Anders als die Beratungshilfe wird die Prozesskostenhilfe praktisch immer vom Anwalt beantragt, nämlich zusammen mit der Klage bzw. dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Es gibt auch die Möglichkeit eines vorgeschalteten PKH-Verfahrens, in dem zunächst ein Klageentwurf mit dem PKH-Antrag eingereicht, die Klage aber erst zugestellt und damit rechtshängig gemacht wird, nachdem PKH bewilligt worden ist. Weil ein solches PKH-Verfahren allerdings die Klagefristen nicht hemmt, kommt ein solches im sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren praktisch nie infrage.
Wer also im sozialgerichtlichen Verfahren absolut auf Nummer sicher gehen will, dass für ihn keine Kosten entstehen, der muss eine Klage zunächst selber einreichen und PKH beantragen. Ein Rechtsanwalt kann dann auch während des laufenden Verfahrens noch hinzugezogen werden, nachdem PKH bewilligt wurde.
Von der PKH werden übrigens nur die eigenen Kosten abgedeckt. Dazu gehören die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten (Gerichtskosten fallen beim Sozialgericht allerdings nicht an).
Anwaltskosten des Gegners (die beim SG ebenfalls nicht anfallen, weil die Behörden sich selber vertreten) werden von der PKH nicht umfasst.
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