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Grundsätzliche Informationen und Begriffserklärungen zum ALG 2 alphabetisch sortiert, nach Stichworten!

Inhaltsverzeichnis

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Anspruchsvoraussetzungen

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 (ALG 2)?

ALG 2 erhält jeder, der mindestens 15 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und noch nicht das Renteneintrittsalter erreicht hat.

Darüber hinaus erhalten auch solche Personen Leistungen nach dem SGB 2, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

ALG 2 erhält, abweichend von oben stehendem, jedoch nicht, wer

für die Dauer von mindestens sechs Monaten in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, oder sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners ausserhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt gleichgestellt.

Auszubildende und Studenten, deren Ausbildung dem Grunde nach mit Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe förderbar ist, sind vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt unabhängig davon, ob Bafög oder BAB tatsächlich gezahlt, oder aus personenbedingten Gründen nicht gezahlt wird. (Siehe auch die Seite "ALG 2 oder Bafög/BAB")
 

Ist für den Bezug von ALG 2 ein Antrag erforderlich?

Ja. ALG 2 wird nur auf Antrag und auch erst ab Tag der Antragstellung gewährt. Die erforderlichen Antragsunterlagen, nebst einer Liste, welche Unterlagen eingereicht werden müssen, erhalten Sie beim zuständigen Leistungsträger. Wenn Sie nicht wissen, wer das ist, fragen Sie beim örtlichen Sozialamt oder der örtlichen Agentur für Arbeit nach. Dort wird man Ihnen sicher Auskunft erteilen.                           


Bedarfsgemeinschaft

Wer gehört alles zur Bedarfsgemeinschaft?

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören natürlich die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen selber und darüber hinaus die im Haushalt eines unter 25-jährigen Hilfebedürftigen lebenden Eltern sowie der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebensgefährten. Ausserdem gehört auch eine Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit dem Hilfebedürftigen so in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, dass anzunehmen ist, das beide gewillt sind, Verantwortung füreinander zu übernehmen und - auch finanziell - füreinander einzustehen.

Nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören dagegen minderjährige Kinder, die ihren eigenen Bedarf aus eigenem Einkommen (z.B. Kindergeld + Unterhalt/Unterhaltsvorschuss + Wohngeld + Kinderzuschlag) decken können.


Bedürftigkeit

Wer ist hilfebedürftig?

Hilfebedürftig ist, wer seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann.

Darüber hinaus ist auch hilfebedürftig, wer zwar einerseits über ausreichendes und anrechenbares Vermögen verfügt, der aber über dieses Vermögen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, vorübergehend oder dauerhaft, nicht verfügen kann. Das gleiche gilt auch, wenn die Verwertung des Vermögens eine besondere, unzumutbare, Härte bedeuten würde. In diesen Fällen käme gegebenenfalls auch die Leistungsgewährung als Darlehen in Betracht.


Beistand

Darf ich einen Zeugen zu Gesprächen bei der ARGE mitnehmen?

Auch wenn die Behörden das oftmals gar nicht gerne sehen, eindeutig ja. Allerdings sollten Sie den Begriff Zeuge in diesem Zusammenhang absolut vermeiden. Dem Zeugen darf die Anwesenheit seitens der Behörde verwehrt werden, einem Beistand aber nicht. Darum sollten sollten Sie Ihren Begleiter auch als Beistand, unter Nennung des Namens, vorstellen.

Gemäss § 13 Abs. 4 SGB X, haben Sie das Recht, zu jedem Gespräch bei jeder Behörde, einen Beistand mitzunehmen. Diesem Beistand darf die Anwesenheit nicht verwehrt werden. Allerdings kann der Beistand, nach § 13 Abs. 6 SGB X, vom mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn er zu einem sachgemässen Vortrag nicht fähig ist. Die Zurückweisung hat schriftlich zu erfolgen.

Bei dem Beistand muss es sich nicht unbedingt um jemanden mit besonderem Sachverstand handeln auch wenn das natürlich von Vorteil wäre. Die vorrangige Aufgabe des Beistandes soll aber darin liegen, allein durch seine Anwesenheit, für eine ruhigere und sachlichere Gesprächsatmosphäre zu sorgen. Ausserdem soll der Beistand ein Gesprächsprotokoll führen. So können Sie sich auf das Gespräch konzentrieren und haben anschliessend einen Nachweis über den Gesprächsinhalt. Auch wenn, wie bereits geschrieben, der Begriff “Zeuge” in diesem Zusammenhang vermieden werden soll, kann der Beistand im Streitfall natürlich auch als Zeuge fungieren.

Wichtig: Alles was der Beistand sagt, gilt genau so, als wenn Sie es selber gesagt hätten, es sei denn, Sie stellen das sofort richtig.


Eheähnliche Gemeinschaft/Einstandsgemeinschaft

Wann geht der Leistungsträger, bei unverheirateten Paaren, davon aus, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt?

Per Gesetz wird die Einstandsgemeinschaft vermutet, wenn ein Paar länger als ein Jahr zusammen wohnt, oder mit einem gemeinsamen Kind zusammen wohnt, oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder befugt sind, über Einkommen und Vermögen des jeweils anderen zu verfügen. Zu beachten ist das Wort "oder", was bedeutet, dass das Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen ausreicht, um die Einstandsgemeinschaft zu vermuten.

Die tägliche Praxis zeigt, dass vielfach von einer Einstandsgemeinschaft, und damit einer Bedarfsgemeinschaft, ausgegangen wird, obwohl die Vermutungstatbestände nicht vorliegen. Von den Leistungsempfängern wird dann, unter Androhung von Leistungseinstellungen, verlangt, das Gegenteil nachzuweisen. Häufig werden, zum angeblichen Nachweis einer Einstandsgemeinschaft auch unangemeldete Hausbesuche durchgeführt, bei denen die Leistungsempfänger überrumpelt und - wiederum unter Androhung von Leistungseinstellungen - genötigt werden, die Wohnungsbesichtigung, die dann nicht selten in regelrechte Hausdurchsuchungen ausartet, zu dulden. Dieses Vorgehen der ARGE ist eindeutig rechtswidrig. Ein Hausbesuch muss niemals geduldet werden (mehr dazu hier...). Der Nachweis, dass tatsächlich eine Einstandsgemeinschaft vorliegt, ist zumindest im ersten Jahr des Zusammenlebens eines Paares, von der Behörde zu führen und nicht vom Leistungsempfänger.

Kann die Einstandsgemeinschaft widerlegt werden?

Ja. Grundsätzlich gilt: Im ersten Jahr des Zusammenlebens muss der Leistungsträger den Nachweis erbringen, dass tatsächlich eine Einstandgemeinschaft besteht. Nach Ablauf eines Jahres tritt eine Beweislastumkehr ein, so dass der Leistungsempfänger eben den Gegenbeweis führen muss.

Für diesen Gegenbeweis ist es sinnvoll, von Anfang an darauf zu achten, dass keinerlei gemeinsame Verträge oder gemeinsame Konten existieren und keine gegenseitigen Kontovollmachten erteilt werden. In der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, dass nach drei Jahren des Zusammenlebens immer von einer Einstandsgemeinschaft auszugehen ist.


Einkommen/Einkommensanrechnung

Ich bin voll erwerbstätig, aber mein Verdienst reicht nicht aus. Kann ich trotzdem ALG 2 bekommen?

Ja. Anders als beim "herkömmlichen" Arbeitslosengeld ist die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt keine Leistungsvoraussetzung. Vielmehr können Sie auch dann (ergänzendes) Arbeitslosengeld 2 beziehen, wenn Sie Vollzeit erwerbstätig sind, Ihr Einkommen aber zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht.

Nutzen Sie einen der verlinkten Online-Rechner um vorab zu prüfen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld und/oder Kinderzuschlag, oder aber auf ALG 2 haben. Beachten Sie bitte: ALG 2 ist eine nachrangige Leistung. Das heisst, wenn Sie mit Ihrem Einkommen plus Wohngeld und gegebenenfalls Kinderzuschlag, Ihren Bedarf decken können, sind diese Leistungen vorrangig zu beantragen. Ein Anspruch auf ALG 2 besteht dann nicht.

Wird mein Einkommen in voller Höhe angerechnet, oder gibt es Freibeträge?

Es gibt Freibeträge, welche nicht auf die Höhe der ALG 2 Leistungen angerechnet werden. Dabei ist allerdings zunächst nach der Art des Einkommens zu unterscheiden:

Erwerbseinkommen: Hierbei handelt es sich um Lohn oder Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung, oder um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.

Freibeträge aus Erwerbseinkommen werden - ausgehend vom  Bruttolohn - wie folgt berechnet:

Grundfreibetrag 100 Euro + 20% des Verdienstes zwischen 100 und 800 Euro + 10% des Verdienstes zwischen 800 und 1.200 Euro bei Alleinstehenden, bzw. 1.500 Euro für Hilfebedürftige, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben, oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben. Die höchstmöglichen Freibeträge sind also 280 bzw. 310 Euro. Bei einem Verdienst von beispielsweise 400 Euro bleiben 160 Euro anrechnungsfrei.

Der Freibetrag steht jeweils jedem erwerbstätigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu.

Sonstiges Einkommen: Das ist z.B. das Kindergeld oder Unterhalt, aber auch einmalige Einnahmen, wie Steuererstattungen, Erbschaften oder Lotteriegewinne.

Auf sonstiges Einkommen finden die oben genannten Freibeträge keine Anwendung. Hier bleibt lediglich, für volljährige Leistungsempfänger, eine Pauschale in Höhe von 30 Euro monatlich für private Versicherungen anrechnungsfrei.


Einmalleistungen/sonstige Leistungen

Gibt es zusätzlich zu Regelleistung und Unterkunftskosten noch weitere, einmalige Leistungen?

Der Grossteil der Einmalleistungen der früheren Sozialhilfe wurde, mit Einführung des SGB 2, abgeschafft. Dennoch gibt es auch heute noch den einen oder anderen Sonderbedarf, der - teils als Darlehen, teils als Zuschuss - zusätzlich zur Regelleistung erbracht wird.

Unabweisbarer Bedarf: Zumindest in der Theorie kann der Leistungsträger für alle denkbaren Bedarfe/Neuanschaffungen, die eigentlich in der Regelleistung enthalten sind, Darlehen gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass die geplante Anschaffung zwingend notwendig und unaufschiebbar ist und das der Bedarf nicht auf andere Weise, zum Beispiel aus vorhandenem Schonvermögen, gedeckt werden kann.

Derartige Darlehen sind mit monatlichen Raten in Höhe von bis zu 10% der Gesamtregelleistung der Bedarfsgemeinschaft zurück zu zahlen. Die Raten werden von den laufenden Leistungen einbehalten.

Nicht in der Regelleistung enthaltene Sonderbedarfe: In einer abschliessenden Aufzählung in § 23 Abs. 3 SGB 2 werden 3 "Sonderbedarfe" genannt, die - über die Regelleistung hinaus - vom Leistungsträger zu übernehmen sind:

 

  1. Erstausstattungen für Wohnungen einschliesslich Haushaltsgeräten
  2. Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
  3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

 

Diese Leistungen werden auch solchen Antragstellern gewährt, die keine laufenden Leistungen nach dem SGB 2 beziehen, den jeweiligen Bedarf gleichwohl aber nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Leistungen zu Nr. 1 und 2 können als Geld- oder Sachleistung erbracht werden. Die Festlegung von Pauschalen ist zulässig. Kosten für mehrtägige Klassenfahrten sind in voller Höhe zu übernehmen.


Erwerbsfähigkeit

Wer ist erwerbsfähig?

Erwerbsfähig ist, wer gesundheitlich in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes, zu arbeiten.


Mehrbedarfe

Gibt es besondere Situationen, in denen dem Leistungsempfänger ein höherer Bedarf/eine höhere Leistung zugestanden wird?

Ja. § 21 SGB II regelt die Situationen, in denen zusätzliche Leistungen zur Regelleistung gewährt werden. Im Einzelnen sind das:

    1. Mehrbedarf bei Schwangerschaft:
    Ab der 12. Schwangerschaftswoche erhält die werdende Mutter zusätzlich zur Regelleistung einen Zuschlag in Höhe von 17% der an sie gezahlten Regelleistung.
    2. Mehrbedarf für Alleinerziehende:
    Wer mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen lebt und alleine die Verantwortung für die Erziehung und Pflege der Kinder übernimmt, erhält - je nach Anzahl und Alter der Kinder - einen Zuschlag von 12 bis max. 60% der an ihn gezahlten Regelleistung
    3. Mehrbedarf bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: 
    Erwerbsfähige, behinderte Menschen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 35% der an sie gezahlten Regelleistung
    4. Mehrbedarf wegen medizinisch notwendiger, kostenaufwändiger Ernährung: 
    Wer aus medizinischen Gründen eine besonders kostenaufwändige Ernährung benötigt, erhält einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Dieser Mehrbedarf wird, in Abhängigkeit von der vorliegenden Erkrankung, als Pauschale erbracht.


Miete/Kosten der Unterkunft

Wird die Miete zusätzlich zur Regelleistung übernommen?

Ja. Die Miete, oder besser die Kosten der Unterkunft, werden zusätzlich zur Regelleistung, in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern diese angemessen ist.

Wie gross und wie teuer darf eine Wohnung sein?

Die Angemessenheitsgrenzen werden, regional sehr unterschiedlich, von den kommunalen Leistungsträgern festgelegt. Die Wohnungsgrössen richten sich dabei nach den länderspezifischen Regelungen des sozialen Wohnungsbaus. Als grober Richtwert gelten dabei 45 bis 50 qm für eine Person plus weiterer 10 bis 15 qm für jede weitere Person.

Allerdings ist die Wohnungsgrösse allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Entscheidung sind letztendlich die tatsächlichen Kosten in Form der Kaltmiete. Diese wird in regional sehr unterschiedlicher Höhe als angemessen festgelegt. Darüber hinaus werden die Heiz- und Betriebskosten in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern diese angemessen sind. Unangemessene Heiz- und Betriebskosten müssen allerdings vom jeweiligen Leistungsträger nachgewiesen werden, bevor Kürzungen zulässig sind. Der Verweis auf Pauschalen oder Durchschnittswerte ist dabei unzulässig.

Werden auch Heiz- und Nebenkostennachzahlungen übernommen, bzw. werden entsprechende Erstattungen auf die Leistungen angerechnet?

Erstattungen aus Heiz- oder Nebenkostenabrechnungen werden in voller Höhe auf das ALG 2 angerechnet, sofern zuvor auch die Vorauszahlungen in voller Höhe von der Behörde übernommen wurden.

Nachzahlungen sind dementsprechend ebenfalls zu übernehmen. Dieses ergibt sich allein daraus, das Heiz- und Nebenkosten nicht pauschaliert werden dürfen und in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind, sofern die Behörde dem Leistungsempfänger kein unangemessenes Verhalten nachweist.

Werden die Unterkunftskosten auch bei Untermiete übernommen?

Auch bei Untermiete sind die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, sofern diese angemessen sind.

Oftmals werden bei Vorlage eines Untermietvertrages weitere Unterlagen von den Behörden verlangt, wie zum Beispiel der Hauptmietvertrag oder die Erlaubnis des Hauptvermieters zur Untervermietung. Beides sind jedoch Unterlagen, auf die der Untermieter keinen Zugriff hat. Auch besteht seitens des Untermieters keine durchsetzbarer Rechtsanspruch gegen den Hauptmieter, auf Herausgabe dieser Unterlagen. Der Hauptmieter selber ist der Behörde gegenüber nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Allein schon aus diesen Überlegungen heraus ist es rechtswidrig, wenn - wegen der Nichtvorlage dieser Unterlagen - die Behörde sich weigert, die Unterkunftskosten zu übernehmen.

Ich habe Mietschulden und der Vermieter hat den Mietvertrag fristlos gekündigt. Gibt es Hilfe?

Wenn nach dem SGB II auch Unterkunftskosten übernommen werden, können auch Mietschulden übernommen werden, sofern dieses zur Vermeidung von Obdachlosigkeit erforderlich ist. Erforderlich ist die Übernahme regelmässig dann, wenn der Vermieter bereits das Mietverhältnis gekündigt, oder die Kündigung konkret angekündigt hat, die Kündigung aber durch Ausgleich der Schulden noch abgewendet werden kann. In der Rechtsprechung wird die Notwendigkeit allerdings überwiegend nur dann gesehen, wenn der Erhalt der Wohnung schützenswert ist, was nur dann angenommen wird, wenn die Kosten der Unterkunft angemessen sind. Die Übernahme der Mietschulden erfolgt als Darlehen.

Meine persönliche Meinung: Eine ratenweise Tilgung dieses Darlehens aus den laufenden Leistungen kann nicht verlangt werden, weil § 22 Abs. 5 SGB II, der massgebend für die Darlehensgewährung ist, dafür keine Rechtsgrundlage enthält.

Werden Stromnachzahlungen übernommen, wenn der Stromanbieter die Versorgungseinstellung angedroht oder tatsächlich vorgenommen hat?

Die Einstellung der Stromversorgung ist eine, mit der Wohnungslosigkeit vergleichbare, Notlage. Deshalb gilt für die Übernahme von Stromschulden das gleiche, wie für die Übernahme von Mietschulden.

Die ARGE bzw. die Optionskommune wird in den meisten Fällen zunächst darauf verweisen, eine Ratenzahlung mit dem Versorgungsunternehmen zu vereinbaren. Erst wenn dieses nicht möglich ist, wird eine Kostenübernahme - ebenfalls als Darlehen - erfolgen.

Bezüglich der Tilgung gilt ebenfalls das gleiche wie für die Mietschulden.

Wird allerdings, ohne das die Versorgungseinstellung angedroht oder vollzogen ist, die Übernahme der Stromnachzahlung beantragt, erfolgt die Übernahme ebenfalls als Darlehen, aber auf Basis des § 23 Abs. 1 SGB II, mit der Folge, dass die Darlehenstilgung mit bis zu 10% der Regelleistungen der Bedarfsgemeinschaft verlangt werden kann.

Ich wohne in einem eigenen Haus. Muss ich dieses, wenn ich ALG 2 beantrage, verkaufen?

In der Regel nein. Ein selbstbewohntes Eigenheim muss nur dann verkauft werden, wenn es unangemessen gross ist. Bezüglich der angemessenen Wohnfläche gelten grosszügigere Regelungen, als bei Mietwohnungen. So gilt bei Wohneigentum für eine alleinstehende Person eine Wohnfläche von 80 qm noch als angemessen.

Fraglich ist allerdings aus finanziellen Gründen, ob ein Wohneigentum während des ALG 2 Bezuges aufrecht erhalten werden kann. Diese Frage stellt sich deshalb, weil zwar die Schuldzinsen und die Betriebs- und Heizkosten, nicht aber die Tilgungsraten bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden.


Mitwirkungspflichten

Welche Pflichten habe ich während des ALG 2 Bezuges?

Die Hauptpflicht aller erwerbsfähigen Hilfebedürftigen besteht darin, alles zu tun, um die Bedürftigkeit zu beenden oder zu reduzieren. Dazu gehört insbesondere die Aufnahme jeder zumutbaren Arbeit, aber auch die Teilnahme an Weiterbildungs- und/oder Eingliederungsmassnahmen.

Die konkreten Pflichten des Leistungsempfängers, aber auch die des Leistungsträgers sollen in einer sogenannten Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden. Bei der Eingliederungsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich - rechtlichen Vertrag. Die Leistungsträger verwenden hierfür in aller Regel vorgefertigte Textbausteine, und verweigern oftmals - zum Teil unter Androhung der Leistungseinstellung - jegliche Verhandlungen über den Vertragsinhalt. Sanktionen, also Leistungskürzungen, sind aber nur bei einer tatsächlichen Weigerung des Leistungsempfängers, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschliessen, zulässig. Allein in dem Versuch, eigene Wünsche und Vorstellungen in die Eingliederungsvereinbarung einzubringen, ist nach dem überwiegenden Tenor der Rechtsprechung jedoch keine Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu sehen.

Inzwischen geht man sogar davon aus, dass auch die tatsächliche Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschliessen, keinen Sanktionstatbestand darstellt, weil die Behörde dann die Möglichkeit hat, die Vereinbarung als Verwaltungsakt zu erlassen.

Darüber hinaus ist der Antragsteller verpflichtet, sämtliche Unterlagen vorzulegen, die Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben können, um so seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Auch müssen sämtliche Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, und seien sie noch so geringfügig, umgehend mitgeteilt werden.

Muss ich auch Kontoauszüge für Zeiten vor dem ersten ALG 2 Antrag vorlegen?

Ja. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Leistungsträger auch die Vorlage von Kontoauszügen für einen zurückliegenden Zeitraum verlangen können, weil diese als Beweisurkunde für die Bedürftigkeit geeignet sind. Ein Zeitraum von drei Monaten wurde dabei jedenfalls nicht beanstanden.

Ausführliche datenschutzrechtliche Informationen zur Vorlage und zum kopieren von Kontoauszügen, in denen die obige BSG-Entscheidung bereits berücksichtigt ist, finden Sie auf der Website des Datenschutzzentrums Schleswig Holstein.


Schulden

Werden bei der Berechnung des ALG 2 Anspruchs auch Schulden berücksichtigt?

Nein. Schulden finden bei der Berechnung des Leistungsanspruchs keinerlei Berücksichtigung mit Ausnahme von Schulden, die zur Wohnungslosigkeit führen können (siehe unter “Kosten der Unterkunft”).


Unangemessen hohe Unterkunftskosten/Umzug/Umzugskosten

Was geschieht, wenn die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind?

Wohnt der Leistungsempfänger schon vor Beginn des Leistungsbezuges in einer unangemessen teuren Wohnung, dann werden die unangemessenen Kosten dennoch vorübergehend in tatsächlicher Höhe übernommen. Dieses gilt für eine Frist von zunächst max. sechs Monaten. Die Frist beginnt allerdings erst zu laufen, wenn der Leistungsempfänger vom Leistungsträger über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten informiert und zur Kostensenkung aufgefordert wurde. Diese Kostensenkung kann durch Umzug, Untervermietung, oder durch Verhandlungen mit dem Vermieter zur Mietsenkung erfolgen. Kein Leistungsempfänger kann tatsächlich gezwungen werden, umzuziehen, sofern er in der Lage ist, gegebenenfalls die Differenz zwischen tatsächlichen und angemessenen Unterkunftskosten selber, zum Beispiel aus dem Freibetrag aus Erwerbseinkommen, zu bezahlen.

Was geschieht wenn innerhalb der gesetzten Frist keine angemessene Wohnung gefunden wird?

Der Leistungsträger wird nach Fristablauf die Unterkunftskosten nur noch in angemessener Höhe übernehmen. Es liegt am Leistungsempfänger, nachzuweisen, dass es ihm nicht möglich war, eine angemessene Wohnung zu finden. Darum ist es unerlässlich, sämtliche Bemühungen detailliert zu dokumentieren. Für eine Senkung der berücksichtigten Unterkunftskosten ist es nämlich unerlässlich, dass tatsächlich und konkret angemessener Wohnraum auf dem regionalen Wohnungsmarkt verfügbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Leistungsempfänger nicht darauf verwiesen werden kann, sein bisheriges soziales Umfeld zu verlassen. Vielmehr darf der Leistungsempfänger sich bei der Wohnungssuche, - je nach Grösse des Wohnortes - auf den eigentlichen Wohnort, maximal auf den jeweiligen Landkreis beschränken. Ein Umzug in eine andere Kommune ist regelmässig unzumutbar.

Wer trägt die Kosten des Umzuges?

Wenn der Leistungsträger zur Kostensenkung auffordert, hat dieser auch sämtliche, durch den Umzug anfallenden, Kosten zu übernehmen. Regelmässig hat der Leistungsempfänger diese Kosten so gering wie möglich zu halten, den Umzug also in Eigenregie auszuführen. Nur wenn dieses aus tatsächlichen und nachweisbaren Gründen nicht möglich ist, sind auch die Kosten für ein Umzugsunternehmen zu erstatten.

Zu den Umzugskosten gehören sämtliche Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umzug entstehen. Neben den Kosten für einen Miet-LKW, bzw. ein Umzugsunternehmen, sind das insbesondere auch Kosten für die Verpflegung von helfenden Freunden oder Verwandten, Umzugskartons, Kosten für den Nachsendeauftrag der Post, Ummeldung des Telefonanschlusses usw.

Welche Kosten können sonst noch übernommen werden?

Neben den eigentlichen Umzugskosten sind auch notwendige Renovierungskosten sowohl der alten, als auch der neuen Wohnung zu übernehmen, sofern der Leistungsempfänger durch den Mietvertrag wirksam zu diesen Renovierungsarbeiten verpflichtet ist. Achtung: In vielen Formularmietverträgen werden starre Fristenregelungen für die Durchführung von Renovierungsarbeiten vereinbart. Diese Regelungen sind vom Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen worden. In diesen Fällen besteht keine Verpflichtung zur Renovierung und die Behörde wird die Kosten nicht übernehmen.

Neben der wirksamen Verpflichtung zur Durchführung der Renovierungsarbeiten, müssen diese auch tatsächlich erforderlich sein, was die Behörde üblicherweise durch einen Hausbesuch prüfen wird. In diesem Fall wird ausdrücklich empfohlen, den Hausbesuch zu dulden, weil die Bedarfsfeststellung anders nicht möglich ist.

Darüber hinaus werden Wohnungsbeschaffungskosten übernommen. Dazu gehören z.B. Kosten für Zeitungsinserate, Fahrtkosten zu Wohnungsbesichtigungen, falls notwendig auch Maklergebühren usw.

Des weiteren wird eine fällige Mietkaution als Darlehen übernommen. Zu beachten ist dabei, dass Mietkautionsdarlehen grundsätzlich zins- und tilgungsfrei zu gewähren sind. Tilgungsvereinbarungen, die vom Leistungsträger als angebliche Voraussetzung für die Darlehensgewährung erzwungen werden, können jederzeit widerrufen werden.

Werden die genannten Kosten nur übernommen, wenn der Leistungsträger zur Kostensenkung aufgefordert hat?

Nein. Die genannten Kosten werden immer dann übernommen, wenn der Umzug notwendig ist. Notwendig kann der Umzug aus verschiedenen Gründen sein. Einige Beispiel sind: Arbeitsaufnahme ausserhalb des Tagespendelbereiches, Kündigung der bisherigen Wohnung durch den Vermieter, nachgewiesene medizinische Notwendigkeit usw.

Welche Voraussetzungen gelten sonst für die Kostenübernahme?

Die neu anzumietende Wohnung muss angemessen im Sinne der Kriterien des zuständigen Leistungsträgers sein. Der Leistungsträger sollte zuvor die Zusicherung zur Übernahme der zukünftigen Unterkunftskosten erteilt haben. Diese ist aber keine zwingende Leistungsvoraussetzung.

Anderes gilt bei den Umzugskosten und der Mietkaution. Für diese Leistungen ist die vorherige Zusicherung durch den Leistungsträger zwingende Leistungsvoraussetzung. Die entsprechenden Anträge sollten rechtzeitig schriftlich und nachweislich gestellt werden. Sollten diese Anträge abgelehnt, oder nicht rechtzeitig bearbeitet werden, kann gegebenenfalls beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung erwirkt werden.

Zum Themenbereich Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten finden Sie hier noch nähere Erläuterung von Rechtsanwalt Steffan Schwerin.