Aktuelles

Rechtsanwalt Martin Reucher ist tot

Am Freitag, dem 02. Dezember 2011, verstarb nach schwerer Krankheit der Bochumer Rechtsanwalt Martin Reucher, im Alter von 56 Jahren.

Warum ich das hier schreibe?

Weil Martin Reucher ein Mann war, der sich mit einem Höchstmaß an Fachkompetenz und Engagement dem Kampf gegen die vielen Ungerechtigkeiten und gegen Behördenwillkür im Geltungsbereich des SGB II eingesetzt hat. Martin Reucher war seinen Mandanten nicht nur ein guter Zuhörer, sondern auch ein zuverlässiger, kompetenter und engagierter Partner im Kampf gegen soziale Ungerechtigkeit. Den letzten Kampf hat er leider viel zu früh verloren.

Martin Reucher war unter anderem der Anwalt, der eine der drei Klägerfamilien vertreten hat, die das Regelsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 erstritten haben. Insbesondere auch dadurch war er weit über die Stadtgrenzen Bochums und des Ruhrgebietes hinaus bekannt und sein juristischer Sachverstand gefragt und gefordert.

Mit Martin Reucher verlieren wir - aus meiner Sicht - einen der kompetentesten und engagiertesten Anwälte im Bereich des SGB II, die es bundesweit gegeben hat. Hier hinterlässt Martin Reucher eine Lücke, die nur schwer zu füllen sein wird.

Mein Mitgefühl und meine Anteilnahme gilt aber ganz besonders auch der Familie und den Freunden von Martin Reucher, denen ich viel Kraft in ihrer Trauer wünsche.


Änderungen im SGB II

Bekanntermaßen ist das SGB II, mit Wirkung zum 01.04.2011, umfassend geändert worden. Im Mittelpunkt der Änderungen stand die Neuberechnung der Regelleistungen aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 sowie die Einführung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Weitestgehend unbemerkt sind aber zahlreiche weitere Änderungen in Kraft getreten. Welche das im Wesentlichen sind, fass RA Dr. Wolfgang Conradis zusammen. Die Änderungen finden Sie hier....

Sie sind in aller Munde - Die viel gepriesenen Leistungen aus dem Bildungspaket

In den letzten Tagen geraten wieder einmal die “bösen” Hartz IV Empfänger in die öffentliche Kritik, weil sie so dreist sind, die ach so tollen Leistungen zur Bildung und Teilhabe nicht Anspruch zu nehmen. Viel zu wenig Anträge seien bisher gestellt worden, hört und liest man überall.

Das die Jobcenter aktuell überhaupt nicht in der Lage sind, die Leistungen zu bewilligen, dass die gesamte bürokratische Abwicklung noch nicht einmal im Ansatz geklärt ist und das die meisten Jobcenter noch nicht einmal entsprechende Antragsformulare bereit halten, wird dabei natürlich verschwiegen.

Weitere ausführliche Informationen zum Bildungspaket finden Sie hier...


Rechtswidrige 1-Euro-Jobs rechtfertigen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter

Das Bundessozialgericht hat am 13.04.2011 in zwei Urteilen entschieden, dass die Zuweisung zu einem rechtswidrigen 1-Euro-Job einen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter rechtfertigt. Zugrunde zu legen ist dabei der jeweils gültige Tariflohn bzw. der ortsübliche Lohn. Dieser ist den in der Zeit der Ausübung des 1-Euro-Jobs erhaltenen Leistungen gegenüber zu stellen. Der Differenzbetrag ist dem Leistungsempfänger vom Jobcenter auszuzahlen.

Für die genauen Einzelheiten, wie zum  Beispiel die Frage, ob die Freibeträge Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sind, muss das schriftliche Urteil abgewartet werden.  Genaueres ist aus dem Terminbericht nicht ersichtlich.

Auf jeden  Fall steht nach diesen beiden Entscheidungen (das zweite Verfahren wurde wegen fehlender Ermittlungen ans LSG zurück gegeben) fest, dass die  Zuweisung zu einem 1-Euro-Job einen Verwaltungsakt darstellt, der  mittels Widerspruch angreifbar ist. Zum Terminbericht geht's hier - klick

Laut Mitteilung einiger Prozessbeobachter ist wohl von entscheidender Bedeutung, dass der 1-Euro-Job nicht konkret in einer unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung stehen darf. Es ist also zukünftig von den Leistungsempfängern verstärkt darauf zu achten, dass sie keine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, in der ihnen ein konkreter 1-Euro-Job zugewiesen wird, sondern dass die Zuweisung separat erfolgt. Dieses dürfte mittlerweile deutlich einfacher sein, nachdem seit dem 01.04.2011 klar gesetzlich geregelt ist, dass die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, nicht sanktioniert werden darf.

Wenn möglichst viele 1-Euro-Jobber nunmehr ihre Rechte wahrnehmen und die genannten Ansprüche geltend machen, kann das richtig teuer für die Jobcenter werden und auf Dauer das Aus für rechtswidrige 1-Euro-Jobs bedeuten.


Neue Wohnflächengrenzen in Nordrhein Westfalen                    

Überprüfungsanträge bzw. Widersprüche sinnvoll und Erfolg versprechend  

Am 01.01.2010 sind die neuen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) des Landes Nordrhein Westfalen in Kraft getreten. Diese stellen die Grundlage für die Festlegung der angemessenen Wohnungsgrößen für Menschen im Leistungsbezug nach dem SGB II/SGB XII dar.

Während praktisch alle Leistungsträger in NRW bisher von einer angemessenen Wohnfläche für eine Einzelperson von 45 m² zzgl. jeweils 15 m² für jede weitere Person ausgehen, werden in den neuen WNB jedoch 50 m² für eine Einzelperson zzgl. wiederum 15 m² für jede weitere Person festgeschrieben.

Die von den Leistungsträgern festgelegten Angemessenheitsgrenzen der Unterkunftskosten basieren auf der Multiplikation der angemessenen Wohnfläche mit dem angemessenen Mietpreis pro Quadratmeter. So ergeben sich die regional unterschiedlichen Obergrenzen der berücksichtigungsfähigen Miete.

Aufgrund der geänderten Rechtslage sind jedoch die derzeitigen regionalen Richtlinien zur Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht länger haltbar. Vielmehr sind die angemessenen Mietpreise entsprechend zu erhöhen.

Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass das Landessozialministerium in einer Arbeitshilfe zu den Kosten der Unterkunft darauf verweist, dass für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche nicht auf die Wohnraumnutzungs-, sondern auf die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) abzustellen ist, die für eine Einzelperson lediglich 47 m² als angemessen ausweisen.

Allerdings gibt es bereits erste positive Entscheidungen der nordrhein-westfälischen Sozialgerichte und inzwischen hat auch das LSG NRW mit Urteil vom 16.05.2011 - Az.: L 19 AS 2202/10 - die überwiegende erstinstanzliche Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass seit dem 01.01.2010 die Regelungen der WNB zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen heranzuziehen sind. Demzufolge stehen Alleinstehenden Leistungsberechtigten bis zu 50 m² Wohnfläche zu, die sich für jede weitere Person um zusätzliche 15 m² erhöht.

Von nicht unwesentlicher Bedeutung ist auch, dass gem. Nr. 8.2 WNB Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern ab 6 Jahren ein Wohnraummehrbedarf von weiteren 15 m² zusteht. 

Zwischenzeitlich wurde vom beklagten Jobcenter gegen diese Entscheidung Revision eingelegt und das Verfahren ist unter dem Az. B 4 AS 109/11 R beim BSG anhängig!


Die Regelleistungen im SGB II und SGB XII heißen jetzt Regelbedarf und betragen ab dem 01.01.2011:

 

 

 

 

Ab 01.01.2012

Alleinstehende

100%

364,-- Euro

374,- Euro

Paare jeweils

90%

328,-- Euro

337,- Euro

Kinder bis 5 Jahre

 

215,-- Euro

219,- Euro

Kinder von 6 bis 13 Jahre

 

251,-- Euro

251,- Euro

Kinder von 14 bis 17 Jahre

 

287,-- Euro

287,- Euro

18 bis 24 jährige in BG mit den Eltern

 

291,- Euro

299,- Euro

Darüber hinaus gibt es nunmehr eine weitere Regelbedarfsstufe für 18 bis 25 jährige, die mit den Eltern in Bedarfsgemeinschaft leben. Diese erhalten monatlich 291,- € (299,- € ab dem 01.01.2012.

Bereits an anderer Stelle habe ich darauf hingewiesen, dass gerade diese zusätzliche Regelbedarfsstufe verfassungsrechtlich höchst bedenklich ist und einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zugeführt werden sollte.


Pauschalbeträge für die Warmwasserbereitung

Seit Bestehen des SGB II ist der Betrag, der für die Erwärmung des Wassers aus der Regelleistung zu bezahlen ist, ein ewiges Streitthema. Wer nun gedacht hatte, dass mit der ersten Entscheidung des Bundessozialgerichts zu dieser Frage, am 27.02.2008, Klarheit und Rechtssicherheit einkehren würde, sah sich schnell getäuscht. Vielerorts wurden weiterhin irgendwelche, mehr oder weniger willkürlichen, Prozentsätze von den Heizkosten in Abzug gebracht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Pauschalbeträge fest, die allerdings der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts widersprachen.

Erst mit einer erneuten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 8/09 R, kehrte nunmehr tatsächlich Rechtssicherheit ein und auch das BMAS änderte die genannte Dienstanweisung entsprechend der Vorgaben des BSG. Die tatsächlich zulässigen Abzugsbeträge für die Warmwasserbereitung betragen demnach seit dem 1.Juli 2009:

Regelleistung

Anteil Warmwasserbereitung

100% = 359 Euro

6,47 Euro

90% = 323 Euro

5,82 Euro

80% = 287 Euro

5,18 Euro

70% = 251 Euro

4,53 Euro

60% = 215 Euro

3,88 Euro

Rückwirkend zum 01.01.2011 wurde nunmehr mit dem “Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe im SGB II und SGB XII” festgestellt, dass im Regelbedarf keine Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten sind. Entsprechende Abzüge sind deshalb ab sofort nicht mehr zulässig. Für die zurückliegenden Monate sind entsprechende Erstattungen durch die Jobcenter vorzunehmen.

Wer sein Warmwasser dezentral, also über Durchlauferhitzer, Boiler oder auf ähnliche Weise bereitet, dem steht ein prozentualer Mehrbedarf zu. Näheres zu den Mehrbedarfssätzen finden Sie hier...

Für die Zeiträume bis zum 31.12.2010, die ja überall noch abgerechnet werden müssen, gelten die vorstehenden Abzugsbeträge weiterhin. Zu beachten ist hierbei, dass nur dann die tatsächlichen, von obigen Pauschalen abweichenden, Kosten in Abzug gebracht werden dürfen, wenn die Kosten der Warmwasserbereitung (nicht die Menge des Warmwasserverbrauchs) konkret erfasst werden.

Das BSG hat mit Urteil vom 25.02.2011 – Az.: B 14 AS 52/09 R – entschieden, dass die Berechnung der Warmwasserkosten anhand der Bestimmungen der Heizkostenverordnung keine konkrete Erfassung darstellt und auch dann nur die Pauschalbeträge in Abzug gebracht werden dürfen.