|
Umzug ohne Zusicherung der ARGE in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers/einer anderen ARGE - Begrenzung der Unterkunftskosten auf die bisherige Höhe ist unzulässig.
Mit Urteil vom 01.06.2010 - Az.: B 4 AS 60/09 R, hat das BSG entschieden, dass die Praxis vieler ARGEn, die Unterkunftskosten auf die Höhe der bisherigen Kosten zu beschränken, wenn der Leistungsempfänger ohne wichtigen Grund in den Zuständigkeitsbereich einer anderen ARGE umzieht, unzulässig ist. Die diesbezügliche Einschränkung in § 22 Abs. 1 S. 2 bezieht sich ausschließlich auf Umzüge innerhalb des selben Zuständigkeitsbereiches. Ist jedoch nach dem Umzug ein anderer Leistungsträger örtlich zuständig, sind die Unterkunftskosten allein durch die Angemessenheitsgrenzen im neuen Wohnort begrenzt.
Da das Urteil im Volltext noch nicht veröffentlicht ist, zunächst nur der Link zum Terminbericht.
Neue Wohnflächengrenzen in Nordrhein Westfalen Überprüfungsanträge bzw. Widersprüche sinnvoll und Erfolg versprechend
Am 01.01.2010 sind die neuen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) des Landes Nordrhein Westfalen in Kraft getreten. Diese stellen die Grundlage für die Festlegung der angemessenen Wohnungsgrößen für Menschen im Leistungsbezug nach dem SGB II/SGB XII dar.
Während praktisch alle Leistungsträger in NRW bisher von einer angemessenen Wohnfläche für eine Einzelperson von 45 m² zzgl. jeweils 5 m² für jede weitere Person ausgehen, werden in den neuen WNB jedoch 50 m² für eine Einzelperson zzgl. wiederum 5 m² für jede weitere Person festgeschrieben.
Die von den Leistungsträgern festgelegten Angemessenheitsgrenzen der Unterkunftskosten basieren auf der Multiplikation der angemessenen Wohnfläche mit dem angemessenen Mietpreis pro Quadratmeter. So ergeben sich die regional unterschiedlichen Obergrenzen der berücksichtigungsfähigen Miete.
Aufgrund der geänderten Rechtslage sind jedoch die derzeitigen regionalen Richtlinien zur Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht länger haltbar. Vielmehr sind die angemessenen Mietpreise entsprechend zu erhöhen.
Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass das Landessozialministerium in einer Arbeitshilfe zu den Kosten der Unterkunft darauf verweist, dass für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche nicht auf die Wohnraumnutzungs-, sondern auf die Wohnraumförderungsbestimmungen abzustellen ist, die jedoch für eine Einzelperson lediglich 47 m² als angemessen ausweisen.
Allerdings gibt es bereits erste Entscheidungen der nordrheinwestfälischen Sozialgerichte (z.B. Sozialgericht Aachen vom 25.02.2010 - Az.: S 6 AS 205/10 ER) wonach die Grenze von 50 m² nunmehr Anwendung zu finden hat.
Nachdem die ARGEn landesweit bisher an ihren bestehenden Richtlinien festhalten, macht es für diejenigen Leistungsempfänger, bei denen nicht die vollständigen Unterkunftskosten berücksichtigt werden Sinn, gegen die bestehenden Bewilligungen Widerspruch einzulegen, bzw. die zurückliegenden Zeiträume mittels Überprüfungsantrag überprüfen zu lassen.
Der Kampf gegen Hartz IV ist noch nicht zu Ende - Verfassungskläger Thomas Kallay will das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nunmehr durch den Europäischen Gerichtshof überprüfen lassen.
Der weitere Kampf ist jedoch mit erheblichen Kosten verbunden, weil hierfür - wenn das Ganze überhaupt Aussicht auf Erfolg haben soll - ein Top-Anwalt benötigt wird, der über entsprechende Erfahrungen im Verfassungs- und Europarecht verfügt. Solche Anwälte arbeiten leider nicht auf Basis von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. Aus diesem Grund wurde ein Spendenkonto eingerichtet, welches von einer Rechtsanwältin treuhänderisch verwalten wird. Den Spendenaufruf von Thomas Kallay lesen Sie hier....
Achtung: Aus familiären und gesundheitlichen Gründen, bedingt durch den immensen Druck der Öffentlichkeit und der zuständigen ARGE, gibt Thomas Kallay seinen Kampf vor den europäischen Gerichten auf. Von ihm wird keine Klage vor dem EuGH und/oder EuGHMR geben. Jegliche Spenden sind deshalb sofort einzustellen. Das Spendenkonto ist für Zahlungseingänge gesperrt. Die in der Vergangenheit eingegangenen Gelder werden an die Spender zurück überwiesen. Deshalb wurde der Link zum Spendenaufruf hier entfernt.
Lange ersehnt und endlich da - Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz IV Regelleistungen
Nun hat das Bundesverfassungsgericht als entscheiden: Die Regelleistungen des SGB II sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Ein Erfolg? Eindeutig ja, wenngleich mit Einschränkungen. Mehr zur Entscheidung des BVerfG lesen Sie hier....
Die neuen Regelleistungen betragen also ab dem 01.07.2009:
|
Alleinstehende
|
100%
|
359,-- Euro
|
|
Paare jeweils
|
90%
|
323,-- Euro
|
|
Kinder bis 6 Jahre
|
60%
|
215,-- Euro
|
|
Kinder von 7 bis 13 Jahre
|
70%
|
251,-- Euro
|
|
Kinder ab 14 Jahre
|
80%
|
287,-- Euro
|
|
*
Darüber hinaus tritt zum 01.07.2009 auch der neu eingeführte § 24a SGB II in Kraft. Danach erhalten Kinder, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10, eine Sonderleistung von 100,-- Euro. Diese Leistung ist für die Anschaffung von Schulmaterialien einschliesslich Elternanteile an Schulbüchern, Kosten für Schulausflüge etc. gedacht.
Achtung: Dieser Schulbedarf ist zweckgebunden und die zweckentsprechende Verwendung kann von der zuständigen ARGE überprüft werden. Es sind dann entsprechende Quittungen vorzulegen, die Sie deshalb gut aufbewahren sollten. Bei zweckfremder Verwendung des Schulbedarfs ist dieser zurück zu zahlen.
Pauschalbeträge für die Warmwasserbereitung
Seit Bestehen des SGB II ist der Betrag, der für die Erwärmung des Wassers aus der Regelleistung zu bezahlen ist, ein ewiges Streitthema. Wer nun gedacht hatte, dass mit der ersten Entscheidung des Bundessozialgerichts zu dieser Frage, am 27.02.2008, Klarheit und Rechtssicherheit einkehren würde, sah sich schnell getäuscht. Vielerorts wurden weiterhin irgendwelche, mehr oder weniger willkürlichen, Prozentsätze von den Heizkosten in Abzug gebracht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Pauschalbeträge fest, die allerdings der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts widersprachen.
Erst mit einer erneuten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 8/09 R, kehrte nunmehr tatsächlich Rechtssicherheit ein und auch das BMAS änderte die genannte Dienstanweisung entsprechend der Vorgaben des BSG. Die tatsächlich zulässigen Abzugsbeträge für die Warmwasserbereitung betragen demnach seit dem 1.Juli 2009:
|
Regelleistung
|
Anteil Warmwasserbereitung
|
|
100% = 359 Euro
|
6,47 Euro
|
|
90% = 323 Euro
|
5,82 Euro
|
|
80% = 287 Euro
|
5,18 Euro
|
|
70% = 251 Euro
|
4,53 Euro
|
|
60% = 215 Euro
|
3,88 Euro
|
|